163 0 Zahnfleisch aus Keramik

BEL-Nr.:
163 0

Leistungsinhalt

Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Anzahl der Zahnfleischpartien aus Kunststoff

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Die L-Nr. 162 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone oder eines Brückengliedes abrechenbar.
• Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentare / Hinweise

  1. Zahnfleisch aus Keramik wird an eine Verblendung aus Keramik nach der BEL-Nr. 162 0 derart angebracht, dass die Länge, Form und Stellung des Zahnes einem natürlichen Gesamtbild entsprechen. Es kann sich dabei sowohl um Interdentalpapillen, als auch um zervikale Zahnfleischanteile handeln.
  2. Ein Wurzelpontic nach BEL-Nr. 163 0 ist der sich zervikal an die Verblendung eines Brückengliedes anschließende Teil, der den Raum zwischen der anatomischen Länge des Brückengliedes und dem Kieferkamm zahnfarben oder rosafarben überbrückt.
Kommentarquelle:
VDZI

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

 

Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 162 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone oder eines Brückengliedes abrechenbar.
Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI