Basistarif OK Modellgussprothese mit Brücke

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
GOÄ
BEL II
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

01.07. Der Patient legt eine Bescheinigung seiner privaten Krankenversicherung vor, aus der hervorgeht, dass er im Basistarif versichert ist. Der Patient ist absolut nicht in der Lage finanzielle Zuzahlungen zu leisten. Die behandelnde Zahnärztin ist bereit die notwenige Sanierung im Oberkiefer zu den Kassensätzen zu erbringen und zu berechnen.

Es erfolgt:

- eine eingehende Untersuchung,

- die Erhebung eines parodontalen Screening Index,

- eine Panoramaschichtaufnahme bieder Kiefer

- eine Beratung über die Befundsituation und der Behandlungsbedürftigkeit .

 

Es wird ein ausführlicher Heil- und Kostenplan erstellt mit Kostenvoranschlag des Labors nach BEBII und einer Auflistung der Festzuschüsse für die prothetische Versorgung, der vor Behandlungsbeginn vom Patienten an seine Krankenkasse weitergeleitet werden muss.

 

15.07. Der Patient hat eine Betätigung der Kostenübernahme durch seine Krankenkasse erhalten.

Es erfolgen:

- Abdrucknahmen für eine Interimsprothese im Oberkiefer.

- Einschleifmaßnahmen der natürlichen Zähne im Unterkiefer zu Bissregulierung

 

25.07. Es Erfolgt:

- eine Infiltrationsanästhesie der Zähne 17,16, 11,21,24 -27. Acht Einstiche. Aufgrund der langen Dauer des Eingriffs muss an Zahn 26 nachinjeziert werden.

- Die Extraktion der Zähne 17,16,11,21, und 24-27. Zahn 16 frakturiert sehr tief bei der Extraktion, die Wurzeln werden einzeln über die Alveole entfernt. Bei 26 muss eine Aufklappung vorgenommen werden und es wird eine große radikuläre Zyste entfernt, die röntgenologisch sichtbar war,

- die Glättung des Kieferkamms an den Extraktionswunden zur späteren Aufnahme der Prothesen,

- eine Nahtversorgung des Bereichs 24-27,

- die Anfertigung einer Postoperative Panoramaschichtaufnahme der Kiefer um Wurzelreste auszuschließen,

- die Eingliederung der Interimsversorgung im Oberkiefer.

 

26.07. - Der Patient kommt zur einfachen Nachkontrolle

 

02.08 Die Nähte Regio 24-26 werden entfernt und eine Nachkontrolle der Wunden an 17,16,11,21 erfolgt.

 

01.10. Der Patient erscheint zur Weiterbehandlung.

Es erfolgt:

- eine Beratung über die weitere Behandlung,

- Infiltrationsanästhesie der Zähne 12 und 22

- Aufbaufüllungen an den Zähnen 12 und 22, dabei wird eine übermäßige Papillenblutung gestillt an 22 sowie Granulationsgewebe gekautert an 22 und 12. Die Zähne werden präpariert für die Brückenversorgung.

- Es wird eine provisorische Brücke von 12-22 angefertigt, die der vorhandenen Interimsprothese angepasst wird.

- Abdrücke für die prothetische Versorgung werden genommen. Dabei muss der Oberkiefer-Löffel individualisiert werden, weil ein konfektionierter Löffel für die Abdrucknahme nicht ausreicht.

07.10 Es erfolgt:

- eine Gerüstanprobe der Brücke inkl. Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke,

- ein Abdruck mit individuellem Löffel Oberkiefer,

- eine Bissnahme mit Bissschablone

 

17.10 Die provisorische Brücke ist zerbrochen. Es erfolgt:

- eine Erneuerung der provisorischen Brücke,

- eine Anprobe der Oberkieferversorgung

 

25.10 Die Brücke wird zementiert und die Prothese eingegliedert.

TP                
REEEEH KVBVBVKVHEEEE 
BfXXf   XX  XXXX 
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
Beee         eeee
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.07.GOZ
4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und / oder Parodontalindex1804.5
01.07.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
15.07.45-34GOZ
8100
Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, je Zahnpaar5205.62
25.07.17,16,11,21,24-27GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie. Begründung 26 langandauernder Eingriff96030.37
25.07.17,27,24GOZ
3010
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes311018.56
25.07.11,21,25GOZ
3000
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes37011.81
25.07.16GOZ
3020
Entfernung eines tief frakturierten/ tief zerstörten Zahnes127015.19
25.07.26GOZ
3030
Entfernung eines Zahnes / Implantats durch Osteotomie135019.68
25.07.26GOZ
0500
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen140022.5
25.07.26GOZ
3190
Zystektomie in Verbindung bei Ost 13190179.41
25.07.OKGOZ
3230
Knochenresektion am Alveolarfortsatz, als selbständige Leistung, je Kiefer144024.75
25.07.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
25.07.OKGOZ
5200
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen170039.37
25.07.18-15,11,21,24-28GOZ
5070
Prothesenspannen340067.49
26.07.17-16,24-27GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff2556.19
02.08.24-26GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1653.66
02.08.21,16,17GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff2556.19
01.10.BEMA
Ä1
Beratung199
01.10.12,22GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie. Begründung 26 langandauernder Eingriff2606.75
01.10.12,22GOZ
2180
Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone215016.87
01.10.22GOZ
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1653.66
01.10.12,22GOZ
3070
Exzision von Schleimhaut2455.06
01.10.11,21GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel1804.5
01.10.12,22GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung224027
01.10.OKGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
07.10.OKGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
17.10.12,22GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung224027
17.10.11,21GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel2809
25.10.12,22GOZ
5010
Krone, Hohlkehl-/Stufenpräparation Brückenanker21483166.81
25.10.11,21GOZ
5070
Brückenspannen140022.5
25.10.OkGOZ
5210
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen1140078.74
25.10.18-15,24-28GOZ
5070
Prothesenspannen240044.99
Gesamt: 910.91

Berechnungsfähige Materialien

-Abformmaterialien
-Nahtmaterial
-Material für das individualisieren eines Löffels
-zahntechnische Kosten

Hinweise zur Abrechnung

Löst folgende Festzuschüsse aus:

5.4 für die Interimsprothese

3.1 für die endgültige Prothese

2.2 für die Brücke

4x 2.7 für die Verblendungen an der Brücke

 

Zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber einen brancheneinheitlichen Basistarif in die private Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Die PKV-Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Personengruppen ohne Risikoprüfung in diesen Tarif aufzunehmen. Der Basistarif muss nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein.

Basistarifversicherte sind verpflichtet, gegenüber den Leistungserbringern unter Vorlage des vom Versicherer ausgehändigten Ausweises oder einer elektronischen Gesundheitskarte auf ihren Versichertenstatus hinzuweisen.

 

Die Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Derzeit erfolgt der Ansatz des Faktors wie folgt:

-Die erstattungsfähigen Leistungen der GOZ werden bis zum 2,0-fachen Satz berechnet

- Die erstattungsfähigen Leistungen der GOÄ aus dem Abschnitt M sowie Geb.-Nr. 437 (Laboratoriums Untersuchungen) bis zum 1,16-fachen, Abschnitte A, E und O (Röntgen) bis zum 1,38-fachen und für die übrigen Leistungen der GOÄ bis zum 1,8-fachen des Gebührensatzes.

 

Behandlung am 01.07: Eine Beratung ist zwar nicht Inhalt der GOZ-Nr.: 0010 eine zusätzliche Berechnung der GOÄ-Nr.: 1 wird allerdings von den privaten Krankenkassenversicherungen bei der Abrechnung des Basistarifs moniert.

 

Nach Vorgaben der privaten Krankenversicherungen zum Basistarif ist der Patient verpflichtet vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorzulegen. Dieser Plan muss bei prothetischen Versorgungen die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhalten. Da es bei einigen Softwareanbietern nicht möglich ist, einen Privatplan zu erstellen, welcher auch die Regelversorgung mit den dazugehörigen Festzuschüssen ausweist, wird empfohlen, einen Ausdruck der Versorgung über die Digitale Planungshilfe (DPF) der KZBV anzufügen.

Für die Aufstellung eines  Heil- und Kostenplans existiert in der gesetzlichen Versicherung keine vergleichbare Gebühr. Die Berechnung der GOZ-Nr.: 0030 ist daher nicht vorgesehen im Basistarif.

 

Während die Vergütungen gemäß den Bestimmungen der GOZ seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 im Wesentlichen unverändert geblieben sind, wurden die Honorierungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Anstieg der Grundlohnsumme folgend, laufend erhöht. Das hat zur Folge, dass mittlerweile zahlreiche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung besser honoriert werden als zum 2,3-fachen Steigerungssatz in der GOZ.

Quelle BZÄK

 

Eine kostendeckende Behandlung nach den Vorgaben des Basistarifs ist daher höchst zweifelhaft. Jede Behandlung, die über das Maß der Vorgaben des Basistarifs hinausgeht, muss gesondert mit dem Patienten als Wunschleistung vereinbart werden.