401 0 Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche

BEL-Nr.:
401 0

Leistungsinhalt

Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche
- Leistungen die zur Herstellung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche notwendig sind
- Verwendung eines Mittelwertartikulators

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Angabe des Kiefers Art der adjustierten Schiene Anzahl der Modelle Angabe Artikulator Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT) Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechenbar je: 
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • Für den Fall, dass bei diesen Leistungen Zähne angefügt werden müssen, sind nur die Nrn. 302 0/303 0 und 362 0 (Auf- und Fertigstellung), nicht jedoch Nr. 301 0 und Nr. 361 0 (Grundeinheit) abrechenbar.
  • Für die Herstellung des bei Schienen erforderlichen Duplikatmodells sind zusätzlich die Nrn. 002 1 und 001 0 abrechenbar.
  • Halte-, Abstütz- und Führungselemente sowie weitere Funktionsaufbisse können zusätzlich anfallen (Nr. 710 0 - Aufbiss, einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich).

    Sind zusätzliche Halte- oder Stützelemente erforderlich, dürften solche nach den Nrn. 380 0, evtl. 381 0 ausreichend sein.

  • Bei Aufbissbehelfen, die über einen längeren Zeitraum getragen werden müssen, sind Metallkauflächen nach der Nr. 208 3 zusätzl. abrechenbar.

Beachte

Hinweise zur Verwendung von Weich- oder Sonderkunststoff

Verbrauchsmaterial

Abdruckmaterial,
Biss Silikon

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)
(Stand 19.03.2014)

  • BEL-Nr. 401 0
  • Die bisher unter den L-Nrn. 401 1, 401 2 und 401 3 geführten Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche wurden in der neuen L-Nr. 401 0 zusammengefasst.
  • Bei der Festsetzung des Preises für die L-Nr. 401 0 gehen der VDZI und der GKV-SV daher davon aus, dass der Preis für die L-Nr. 401 1, 401 2 und 401 3 BEL II - 2006 als Ausgangsbasis für die Preisverhandlungen zur L-Nr. 401 0 zu Grunde gelegt wird.
  • BEL-Nrn. 401 0, 402 0 und 403 0
  • Die in Satz 2 der Erläuterungen zur Abrechnung zu den L-Nrn. 401 0, 402 0 und 403 0 enthaltene Formulierung zu den Halte- und Stützelementen ist so anzuwenden, dass im Falle des Erfordernisses eines Halte- oder Stützelements zuerst auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 3 zurückzugreifen ist und danach auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 7.
Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)