002 1 Doublieren eines Modells

BEL-Nr.:
002 1

Leistungsinhalt

Doublieren eines Modells, je Modell, bei

  • •  Bissführungsplatte,
  • •  Kralle,
  • •  Kappe,
  • •  abnehmbarer Schiene über mehr als drei Zähne,
  • •  Set-up-Modell,(KFO)
  • •  Crozat-Modell. (KFO
  •  • auch auf Anweisung des Zahnarztes bei medizinischer Indikation, z. B. bei Krankenhausaufenthalt, Kieferverletzung oder Kieferklemme.
  •  

Abgegoltene, unmittelbar zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
• Modell vorbereiten zum Doublieren
• Abdrucknahme vom Originalmodell mit einer gelartigen Doubliermasse oder zahnärztlichen Silikon Abfornmasse

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Kieferangabe

• Anzahl der Modelldupplikate

• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Nicht abrechenbar bei Duplikatmodell aus Einbettmasse.
• Das nach dem Doublieren gewonnene Modell ist gesondert abrechenbar.
• Für das Erstellen von Arbeitsmodellen ist die L-Nr. 002 1 "Doublieren" bis auf die in der Erläuterung zum Leistungsinhalt aufgeführten Ausnahmefälle nicht abrechenbar.

Beachte

• Neu gewonnenes Modell nach dem Doublieren ist gesondert als BEL 001 0 berechenbar.
• Bei medizinischer Indikation ( Klinikaufenthalt, Kieferverletzung oder -klemme), nach Anordnung durch den ZA, abrechenbar.

Die BEL-Nr. 002 1 ist nicht berechenbar für:
• für das Duplizieren von Modellen, die nicht explizit im Leistungsinhalt der BEl 001 2 aufgeführt sind
• Duplikatmodell aus Einbettmasse.
• Doublieren im Zusammenhang mit Unterkieferprotusionsschiene (UKPS)..Berechnung des Doublierens erfolgt als BEL 002 5

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Verbrauchsmaterial

• gelartige Doubliermassen
• Silikon-Abformmassen

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Doublieren, je Modell für Bissführungsplatte, Kralle, Kappe, eine abnehmbare Schiene über mehr als drei Zähne, Set-up-Modell, Crozat-Modell. Auch auf Anweisung des Zahnarztes bei medizinischer Indikation, z. B. bei Krankenhausaufenthalt, Kieferverletzung oder Kieferklemme.

 

Erläuterungen zur Abrechnung

Nicht abrechenbar bei Duplikatmodell aus Einbettmasse.

Das nach dem Doublieren gewonnene Modell ist gesondert abrechenbar.

Für das Erstellen von Arbeitsmodellen ist die L-Nr. 002 1 "Doublieren" bis auf die in der Erläuterung zum Leistungsinhalt aufgeführten Ausnahmefälle nicht abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI