Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung
Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen
Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse
Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 96 oder 97
Leistung
- Teilleistungen nach den Nrn. 96, 97 und 98 bei nicht vollendeten Leistungen:
- Maßnahmen einschließlich der Ermittlung der Bissverhältnisse: Halbe Bew.-Zahl nach Nr. 96 oder 97
Dokumentation
- erbrachte Leistungen
- Abformmaterial
- ggf. Zahnfarbe
- Grund und Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Leistungen nach den Nrn. 98 a, b und c sind voll abrechnungsfähig, wenn die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.
- In den Fällen der Nr. 99 c sind die Leistungen nach den Nrn. 98 e, f, g und h vor der funktionsgerechten Eingliederung des Zahnersatzes zu Dreiviertel ihrer Bewertungszahl abrechnungsfähig.
- Ist bei Leistungen nach den Nrn. 98 e, g und h noch keine Einprobe der Metallbasis erfolgt, ist die halbe Bewertungszahl dieser Nummern berechenbar. Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme Dreiviertel der Bewertungszahl abrechnungsfähig.
- Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies im Rahmen des Abrechnung.
Zusatzleistungen abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Bei Abbruch einer prothetischen Behandlung nach Ermittlung der Bissverhältnisse, können die Nrn. 96a, 96b, 96c oder 97a/97ai oder 97b/97bi zur Hälfte abgerechnet werden.
- Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig erbracht wurden (z.B. Funktionsabformung/Stützstiftregistrat) können komplett abgerechnet werden.
- Für Leistungen nach den Bema-Nrn. 98e, 98g, 98h/1 oder 98h/2 kann nur die Hälfte der Bewertungszahl abgerechnet werden, wenn noch keine Anprobe der Metallbasis erfolgte. Nach erfolgter Anprobe können diese Leistungen vollständig abgerechnet werden.
- Die entstandenen Material- und Laborkosten sind in voller Höhe abzurechnen.
- Mögliche Gründe für einen Behandlungsabbruch können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
- Die Abrechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen angezeigt sein, wie z. B. bei längerer Behandlungspause, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Referenzziffer
Referenzziffer