5002 Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

Gebührenziffer:
5002
Behandlungsbereich:
Röntgen

Beschreibung

Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

Privat abrechnen

Abrechenbar je:
Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Geb. Nr. 5002 ist die Geb. Nr. 5035 für den gleichen Bereich nicht berechnungsfähig.
  • Es gilt der reduzierte Gebührenrahmen von 1,0-fach: 14,57€ , 1,8-fach: 26,23 bis 2,5-fach: 36,43€

Leistungsinhalt

  • Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
  • schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
  • Röntgenaufnahmekosten
  • Röntgenfilme Befunderläuterung
  • einfacher Befundbericht mit Angabe zu Befunden und Diagnosen

Kommentare

Dokumentation

  • Ergebnis der Befragung des Patienten (wann zuletzt geröntgt und wo?) (Vorliegen einer Schwangerschaft?)
  • Zeitpunkt und Art der Anwendung
  • Zahn / Region
  • rechtfertigende Indikation
  • Diagnose
  • Strahlenexposition (KV, mA und Belichtungszeit)
Kommentarquelle:
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
    I. Strahlendiagnostik

Allgemeine Bestimmungen

  1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
  2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
  3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
  5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
  7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Kommentarquelle:
BZÄK

BZÄK Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis

Stand April 2018

 

  • Die Formulierung der Leistungslegende lässt zu, dass sowohl eine einzige als ggf. auch mehrere Schichtaufnahmen eines Kiefers nur einmalig mit dieser Gebührennummer berechnet werden können (z. B. Status X).
  • Für eine Erstellung der Panoramaaufnahme des Kiefers aus dem Datensatz eines DVT ist die GOÄ Nr. 5002 nicht berechnungsfähig, wenn bereits die GOÄ Nr. 5370 berechnet wurde.
  •  
  • Nach der Röntgenverordnung ist aus Strahlenschutzgründen die Anfertigung eines dreidimensionalen Datensatzes mittels eines DVT-Gerätes nicht zulässig, wenn dieser ausschließlich der Anfertigung einer 2D-Panoramaschichtaufnahme (als Alternative zur Herstellung einer Panoramaschichtaufnahme mittels eines Panoramaschichtgerätes) dienen soll. (RdSchr.d. BMU v. 07.05.2010- RS II 3-11602/6)
Kommentarquelle:
BZÄK

Themenbereich Röntgen
13. Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig.

 

Stand Februar 2023

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht