§62 des Asylverfahrensgesetzes

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
Asyl
Abkürzung:
AsylbLG

Beschreibung

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz

Leistung

§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet

§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern | Bundeszahnärztekammer |September 2015 | 4/5 Krankenhilfe muss unter folgenden Voraussetzungen erbracht werden:
- bei akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen,
- bei Erkrankungen, die mit Schmerzen verbunden sind und
- bei Erkrankungen, deren Behandlung zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Eine Einschränkung erfolgt dahingehend, dass eine Versorgung mit Zahnersatz nur erfolgt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

Dokumentation

Es ist mitunter erforderlich, dass medizinische Befunde bzw. Diagnosen und die notwendige geplante Behandlung an Personen in zuständigen Ämtern mitgeteilt werden müssen, die nicht entsprechend ausgebildet sind, eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit einzuschätzen. Ein Bestreben der zuständigen Stellen, Kosten einzusparen, sollte nicht im Vordergrund der Behandlung stehen.

Abrechnungsbestimmungen

Behandlung
Jeder Zahnarzt muss auf Grund der individuellen Situation des Patienten entscheiden, welche Untersuchungen und Behandlungen im Sinne der §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz notwendig und abgedeckt sind. Dabei kann der Behandler in einen ethischen Konflikt geraten, wenn mögliche zahnerhaltende Maßnahmen nicht finanziert werden. Unter Umständen berechtigt erst der akute Schmerzfall eine Behandlung. Der Zahnarzt ist verpflichtet – nach Musterberufsordnung [Präambel und § 2 (2)] – die Menschenwürde und insbesondere die Menschlichkeit in jedem Fall zu achten.

Abrechnung:
Wenn zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von akuten Schmerz- oder Erkrankungszuständen bei Asylbewerbern vorgenommen wurden, richtet sich deren Abrechnung nach § 4 Abs. 3 S. 2 AsylbLG. Die Vergütung für diese Leistungen, sofern sie von niedergelassenen Zahnärzten durchgeführt wurden, richtet sich nach den am Ort der Niederlassung des Zahnarztes Zahnärztliche Behandlung von Asylbewerbern | Bundeszahnärztekammer |September 2015 | 5/5 geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des SGB V. Welche konkreten Vergütungsregeln vor Ort gelten, richtet sich nach der jeweiligen Organisation in den Ländern. Wenn bei der akuten Schmerztherapie keine vorherige Kostenzusage über einen Krankenbehandlungsschein besteht, tritt der Zahnarzt in Vorleistung. Der Krankenbehandlungsschein ist durch den Asylbewerber vorzulegen. Die Ausgabe des Krankenbehandlungsscheins erfolgt in der Erstaufnahmeeinrichtung oder in Rahmen des Asylverfahrens in der Regel durch das zuständige Sozialamt.
Einige Bundesländer stellen Gesundheitskarten zur Verfügung.

Nach Möglichkeit sollten der behandelnde Zahnarzt sich auch den Identitätsnachweis mit Nachweis des Aufenthaltsrechtes vorlegen lassen.
Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre (Landes-)Zahnärztekammer
oder an die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

Kommentare / Hinweise

Hilfe bei Sprachproblemen
Bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen häufig Sprachbarrieren. Der Zahnarzt ist durch das Patientenrechtegesetz verpflichtet, den Asylbewerber verständlich in einem persönlichen Gespräch aufzuklären. Bei Patienten, die nach Überzeugung des Behandelnden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, hat die Aufklärung deshalb in einer Sprache zu erfolgen, die der Patient versteht.
Erforderlichenfalls und unabhängig von der Übergabe fremdsprachlicher Aufklärungsbögen ist eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen. Die Kostenübernahme sollte vorher mit den zuständigen Behörden geklärt werden. Sollte aufgrund von Sprachproblemen eine adäquate Behandlung unmöglich sein, wenden Sie sich an die jeweils zuständige Behörde mit der Bitte um einen Dolmetscher. Bei akuten Notfällen hingegen kann eine Hinzuziehung von Dolmetschern etc. nicht angezeigt sein. In diesen Fällen muss die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Situation anhand des Einzelfalles bewerten und einschätzen, ob die Behandlung so dringend ist,
dass davon ausgegangen werden kann, dass der Patienten einverstanden wäre, wenn er die Aufklärung verstanden hätte.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

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