Ä934a Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme

BEMA Bewertungszahl:
19
BEMA Nr.:
Ä934a
Behandlungsbereich:
Röntgen

Beschreibung

Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)

Leistung

Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) Berechnung der Standardanalyse erfolgt über BEMA-Nr. 118

Dokumentation

  • Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
  • Zeitpunkt und Art der Anwendung
  • untersuchte Körperregion
  • den erhobenenen Befund
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
  • die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
  •  
Abrechenbar je:
eine Aufnahme

Abrechnungsbestimmungen

Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

  1. Eine Leistung nach Nr. Ä 934a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
  2. Eine Leistung nach Nr. Ä 934a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.

Zusatzleistung abrechenbar

• und viele weitere zahnärztlichn und kieferorthopädische Leistungen

Kommentare / Hinweise

  1. Die Abrechnungsfähigkeit des Fernröntgenseitenbildes nach Nr. Ä934a im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist begrenzt worden. Bei Frühbehandlungen mit verkürzter Behandlungszeit (siehe Abrechnungsbestimmung Nr. 5 zu den Leistungen nach den Nm. 119/120) ist das Fernröntgenseitenbild nur einmal abrechnungsfähig. Eine Abrechnung kommt aber nur in Betracht, wenn skelettale Dysgnathien vorliegen
Kommentarquelle:
KZBV

Die BEMA-Nrn. 118 und Ä 934a können im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, nur in begründeten Fällen dreimal, die BEMA-Nrn. 7a und 117 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu dreimal, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  • Eine Projektion - die Ä 934b für laterales und PA istfür vertragszahnärztliche Kieferorthopädie nicht abrechenbar.
  • Wird eine weitere Diagnostik aufgrund außervertraglicher Maßnahmen erforderlich, ist diese Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
  •  
Kommentarquelle:
KZBV
  • Bei mehreren Aufnahmegebieten erfolgt die Berechnung nach der Anzahl der Aufnahmen pro Sitzung.
  • Für Bissflügelaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „0“ im Feld „Bemerkungen“. Sie werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend berücksichtigt.
  • Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „1“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für Gelenkaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „2“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für kieferorthopädische Aufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „3“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für Zahnersatz erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „5“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit PAR-Anträgen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „4“ im Feld „Bemerkungen.
  • Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
  • Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
  • Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch