Ä934c Aufnahme des Schädels, mehr als zwei Aufnahmen

BEMA Bewertungszahl:
36
BEMA Nr.:
Ä934c
Behandlungsbereich:
Röntgen

Beschreibung

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite

  • mehr als zwei Aufnahmen

Leistung

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite

  • mehr als zwei Aufnahmen

Dokumentation

  • Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
  • Zeitpunkt und Art der Anwendung
  • untersuchte Körperregion
  • den erhobenenen Befund
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
  • die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
Abrechenbar je:
mehr als zwei Aufnahmen

Abrechnungsbestimmungen

Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

Bestimmungen zu der Bema-Nr. Ä925

1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind - soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist - mit einer Aufnahme zu erfassen.

2. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.

3. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.

4. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.

5. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.

Zusatzleistung abrechenbar

• und alle weiteren erbrachten zahnärztlichen Leistungen
• Beim Vorliegen eines neuen klinischen Befundes, ist die Ä925a auch mehrfach in einer Sitzung abrechnungsfähig (z. B. im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung - 1. Befund: apikale Veränderung / 2. Befund: Messaufnahme / 3. Befund: Kontrollaufnahme).

Kommentare / Hinweise

  1. Bei mehreren Aufnahmegebieten erfolgt die Berechnung nach der Anzahl der Aufnahmen pro Sitzung.
  2. Für Bissflügelaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „0“ im Feld „Bemerkungen“. Sie werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend berücksichtigt.
  3. Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „1“ im Feld „Bemerkungen.
  4. Für Gelenkaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „2“ im Feld „Bemerkungen.
  5. Für kieferorthopädische Aufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „3“ im Feld „Bemerkungen.
  6. Für Zahnersatz erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „5“ im Feld „Bemerkungen.
  7. Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit PAR-Anträgen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „4“ im Feld „Bemerkungen.
  8. Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
  9. Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
  10. Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch