98h/2 Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98g zusätzlich – nicht bei Interimsprothesen –bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen

BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
98h/2
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98 g zusätzlich (nicht bei Interimsprothesen)

h/2 bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen

Leistung

• Planung und Verwendung von mindestens zwei geg. Halte- und Stützvorrichtungen

Dokumentation

  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • Angabe der klammertragenden Zähne
Abrechenbar je:
je Modellgußprothese

Abrechnungsbestimmungen

1. Eine Leistung nach der Nr. 98 h ist eine ergänzende Position zur Leistung nach Nr. 96 und ist deshalb nur im Zusammenhang mit dieser Nummer abrechnungsfähig.

2. Eine Leistung nach der Nr. 98 h kann je Kiefer nur einmal abgerechnet werden.

Kommentare / Hinweise

  1. Gegossene Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98 h haben durch Klammerarme Haltefunktion und befestigen somit die partielle Prothese an den Restzähnen, die Auflage stützt die partielle Prothese auf den Restzähnen parodontal ab.
  2. Bei der Verwendung einer komplizierten Halte- und Stützvorrichtung kann nur die Nr. 98h/1 abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nr. 98h/2 setzt die Verwendung von mindestens zwei komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen voraus.
  3. Die Bema-Nr. 98h/1 oder 98h/2 kann nur einmal je Prothese abgerechnet werden.
  4. Wird eine partielle Kunststoffprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen an den Restzähnen verankert und abgestützt, kann die Nr. 98 h auch ohne Nr. 98 g neben der Nr. 96 abgerechnet werden.
  5. Wird eine Prothese um eine gegossene Halte- und Stützvorrichtung erweitert oder ist beim Ersatz einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich, erfolgt die Abrechnung der Bema-Nr. 98 h neben der Bema-Nr. 100.
  6. Wird eine gegossene Halte- und Stützvorrichtung nur wiederbefestigt oder ohne Neuplanung nach Bruch erneuert, kann dieBema-Nr. 98 h nicht neben der Bema-Nr. 100 abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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