63 Freilegen eines retinierten und/oder verlagerter Zahn zur kieferorthopädischen Einstellung

BEMA Bewertungszahl:
80
BEMA Nr.:
63
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Fl

Beschreibung

Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung

Leistung

  • Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Präparation des Knochens
  • Freilegung des retinierten und/oder verlagerten Zahnes
  • primäre Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten 
  • Genau Beschreibung der Maßnahmen
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
  • Angabe Nahtmaterial
  • ggf. Anzahl der Nähte
Abrechenbar je:
Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • zur kieferorthopädischen Einstellung
  • kann ohne vorherige Kfo Genehmigung erbracht werden126b
  •  

Kommentare / Hinweise

Die Nr. 63 kann abgerechnet werden

  • für die Freilegung eines retinierten Zahnes
  • für die Freilegung eines verlagerten Zahnes
  • zur kieferorthopädischen Einstellung
  • unabhängig von der Genehmigung eines KFO-Behandlungsplanes

Durch diese Maßnahme wird die freigelegte Zahnkrone orthopädischen Maßnahmen zugänglich gemacht. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine kieferorthopädische Behandlung gleichzeitig stattfindet oder eventuell folgt. 

Die Freilegung eines retinierten 8ers bei Dentitio difficilis kann nicht unter dieser Nr. abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Das Bayerische Landessozialgericht hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2022 zwei aus zahnärztlicher Sicht erfreuliche Feststellungen getroffen: Zum einen, dass die Bema-Nr. 63 zusammen mit Bema-Nr. 56c abrechenbar ist, und zum anderen, dass die GOÄ-Nr. 2650 ab sofort wieder abrechenbar ist. Bema-Nr. 63 Entgegen der Auffassung der AOK Bayern hat das Gericht auf Klage der KZVB klargestellt, dass neben der Bema-Nr. 63 (Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung) bei Vorliegen der entsprechenden Indikation durchaus die Bema-Nr. 56c (Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion) abgerechnet werden kann, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Da nun auch in diesem Falle Rechtssicherheit im Sinne der bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzte herrscht, kann und wird die KZVB zukünftig sämtliche Berichtigungsanträge zu dieser Thematik abweisen, wenn die entsprechenden Vorraussetzungen vorliegen. Selbstverständlich gilt dies für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bayern. GOÄ-Nr. 2650 Entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Kiel hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass die
Krankenkassen die GOÄ-Nr. 2650 (Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen) bei Vorliegen der entsprechenden Indikation nun wieder
zu vergüten haben. Die GOÄ-Nr. 2650 kann also ab sofort wieder von allen bayerischen Zahnärzten abgerechnet werden und muss seitens der KZVB nicht weiter in die Bema-Nr. 48 (Ost2) umgesetzt werden. Ein Berichtigungsantrag von Kassenseite mit entsprechender Minderung des Honorars um fünf Punkte (Differenz zwischen Ost2 und GOÄ 2650) mit Bezug auf das Gerichtsurteil in Kiel sollte also ab sofort ausgeschlossen sein.
 

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch