61 Korrektur des Lippenbändchens bei einem echten Diastema mediale

BEMA Bewertungszahl:
72
BEMA Nr.:
61
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Dia

Beschreibung

Korrektur des Lippenbändchens bei echtem Diastema mediale

Leistung

  • Lösen des Lippenbändchens
  • Druchtrennen des knöchernen Septums
  • Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens
  • Naht
  • primäre Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten 
  • Genau Beschreibung der Maßnahmen
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
  • Angabe Nahtmaterial
  • ggf. Anzahl der Nähte
Abrechenbar je:
Lippenbändchen

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 61 kann nur abgerechnet werden, wenn das Septum durchtrennt wird.

Zusatzleistung abrechenbar

• kieferorthopädische Leistungen (siehe BEMA-Teil 3 bzw. Gebührentarif D)

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- für das alleinige Durchtrennen des Lippen- oder Zungenbänedchens
- für das beseitigen störender Schleimhautbänder

Kommentare / Hinweise

  1. Mit der geänderten Leistungsbeschreibung wird klargestellt, dass Korrekturen des Lippenbändchens bei echtem Diastema nur dann den Leistungsinhalt erfüllen, wenn das Septum durchtrennt wird.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die der Diastemaopreation ggf. nachfolgenden kieferorthopädischen Maßnahmen sind nach Bema Teil 3 gesondert abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch