58 Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereichoder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung

BEMA Bewertungszahl:
48
BEMA Nr.:
58
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
KnR

Beschreibung

Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung

Leistung

  • Knochenresektion am Alveolarfortsatz
  • nur am ausgeheiten Kiefer möglich
  • zur Formgebung Prothesenlager
  • Naht
  • primäre Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten (bei Minderjährigen Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
  • Genau Beschreibung der Maßnahmen
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
  • ggf. Nahtmaterial
  • ggf. Anzahl der Nähte
Abrechenbar je:
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 58 kann nur abgerechnet werden, wenn sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entfernen von Zähnen oder einer Osteotomie erbracht wird.
  2. Eine Leistung nach Nr. 58 kann nicht abgerechnet werden, wenn eine Osteotomie in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder dem Frontzahnbereich erbracht wird.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Bema-Nr. 58 kann nur für Leistungen am ausgeheilten Kiefer abgerechnet werden. Sie stellt eine präprothetisch-chirurgische Maßnahme dar und kann nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Extraktion oder Osteotomie von Zähnen abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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