49 Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

BEMA Bewertungszahl:
10
BEMA Nr.:
49
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Exz1

Beschreibung

Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes


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Leistung

  • Entfernen von störender Schleimhaut (z. B. Papillektomie)
  • Entfernen von Granulationsgewebe
  • Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch elektrochirurgisch), z. B. während einer Präparationssitzung

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • vorgenommene Maßnahme
  • ggf. Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechenbar je:
Gebiet eines Zahnes

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
  2. Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
  3. Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer Maßnahmen) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Die bisherige Regelung über das Durchtrennen von Zahnfleischfasern im Zusammenhang mit der Präparation von Zähnen war nicht eindeutig. Für die Zukunft wird klargestellt, dass das Durchtrennen von Zahnfleischfasern nicht mehr nach Nr. 12, sondern nach Nr. 49 abgerechnet werden kann. In Fällen, in denen an demselben Zahn getrennte Maßnahmen nach Nr. 12 (Verdrängen des Zahnfleisches) und nach Nr. 49 (Durchtrennen des Zahnfleisches) zahnmedizinisch indiziert sind, sind beide Leistungsnummern nebeneinander abrechnungsfähig. Für das Durchtrennen des Zahnfleisches kann allerdings nur die Nr. 49, nicht aber zusätzlich die Nr. 12 abgerechnet werden, wenn nicht zahnärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die den Leistungsinhalt der Nr. 12 erfüllen. Das bedeutet, dass für das Durchtrennen des Zahnfleisches die Nr. 49 und für das Verdrängen des Zahnfleisches an demselben Zahn die Nr. 12 abgerechnet werden kann. Maßnahmen zum Verdrängen von Zahnfleisch sind wie bisher nach Nr. 12 abrechnungsfähig, wenn dies zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z.B. durch Retraktionsringe erfolgt.

Kommentarquelle:
KZBV

Die Nr. 49 kann für parodontal-chirurgische Eingriffe (Geschlossenes Vorgehen) dann abgerechnet werden, wenn

  1. es sich um einen geringen Restzahnbestand handelt, für den eine systematische PAR-Therapie zu aufwändig wäre,
  2. bei einer isolierten parodontalen Erkrankung eine Behandlung des Restgebisses nicht erforderlich ist
  3. es sich im Rahmen der Nachsorgetherapie um ein lokales Rezidiv handelt.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch