161a Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V
Der EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Abs. 2 und 2h1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.
Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem EBM Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154; Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152a, 152b und 155, Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152a, 152b und 155, Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152a, 152b und 155, Zuschlag für Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführte Besuche
Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 152a, 152b und 155, Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr durchgeführte Besuche