161a Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154 Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche

BEMA Bewertungszahl:
18
BEMA Nr.:
161a
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Abkürzung:
ZBs1a

Beschreibung

Zuschläge für Besuche nach den Nrn. 151 und 154, Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich durchgeführte Besuche

Dokumentation

  • Grund des sofortigen Besuchs
  • Uhrzeit
  • Dauer
  • Art der Behandlung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Zuschläge nach den Nrn. 161 a bis 161 f sind nicht nebeneinander abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Zuschläge nach den Nrn. 161a bis 161f / 162a bis 162f BEMA sind nicht nebeneinander abrechnungsfähig.
  2. Der Begriff "unverzüglich" (Nrn. 161a und 162a BEMA) bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" und die sofortige Ausführung, wenn der Zahnarzt durch von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert ist.
  3. Ist die unverzügliche Ausführung aus der Sicht des Zahnarztes nicht erforderlich, kann der Besuch auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dann entfällt die Abrechnung eines Zuschlages nach den Nrn. 161a oder 162a BEMA.
  4. Ist ein Besuch vor 20 Uhr bestellt, wird aber erst nach 20 Uhr ausgeführt, sind die Zuschläge nach den Nrn. 161b oder 162b BEMA abrechenbar.
  5. Beginnt ein Besuch vor 22.00 Uhr, endet aber erst nach 22.00 Uhr, sind die Zuschläge nach den Nrn. 161c oder 162c abrechnungsfähig. Diese Nrn. sind ebenfalls abrechenbar, wenn ein Besuch vor 6.00 Uhr beginnt und nach 6.00 Uhr abgeschlossen wird.
  6. Als Feiertage im Sinne der Zuschläge nach den Nrn. 161d oder 162d gelten gesetzliche Feiertage.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch