128c Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

BEMA Bewertungszahl:
9
BEMA Nr.:
128c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

Leistung

  • Die Leistung nach der Bema-Nr. 128c beinhalt die Ausgliederung eines Vollbogens bei Bogenwechsel oder endgültiger Entfernung.
  • Im Rahmen der BEMA 130 bis zu 2x berechenbar ( in separaten Sitzungen) für die Aktivierung und Anpassung im Rahmen der Behandlung und für die entgültige Entfernung

Dokumentation

  • Gebiets-/Zahnangabe
  • Art des Bogens
  • im Zusammenhang mit BEMA Nr. 130: entsprechende Aktivierungsmaßnahmen oder die entgültige Entfernung

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
Bogen

Abrechnungsbestimmungen

  1. Nach Nr. 128 c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 128c

Nach Nr. 128c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.
 

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch