126c Wiedereingliederung eines Bandes

BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
126c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Wiedereingliederung eines Bandes

Leistung

  • Wiedereingliederung eines Bandes als Reparaturleistung
  • Wiederherstellung und Rezementieren eines Bandes

Dokumentation

  • Angabe Zahn
  • Art des Bandes
  • ggf. Fehlverhalten des Patienten
  • Wiederherstellungsmaßnahmen (Anpassung, Instandsetzung)

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
je Band

Abrechnungsbestimmungen

1. Die Leistung beinhaltet das Entfernen der Klebereste, die Wiederherstellung/Instandsetzung des Bandes, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung.

Zusatzleistung abrechenbar

kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
• u.v.m.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

• Leistungen nach BEMA Nrn. 121 -124

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
  2. Eine Maßnahme, die auf Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 126c

Diese Leistung ist eine Reparaturleistung. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn ein Band ausgegliedert wurde und danach unverändert eingegliedert wird.

Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als außerplanmäßig zu kennzeichnen.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch