BEMA Bewertungszahl:
30
BEMA Nr.:
126c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Wiedereingliederung eines Bandes
Leistung
- Wiedereingliederung eines Bandes als Reparaturleistung
- Wiederherstellung und Rezementieren eines Bandes
Dokumentation
- Angabe Zahn
- Art des Bandes
- ggf. Fehlverhalten des Patienten
- Wiederherstellungsmaßnahmen (Anpassung, Instandsetzung)
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je:
je Band
Abrechnungsbestimmungen
1. Die Leistung beinhaltet das Entfernen der Klebereste, die Wiederherstellung/Instandsetzung des Bandes, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung.
Zusatzleistung abrechenbar
kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
• u.v.m.
• u.v.m.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
• Leistungen nach BEMA Nrn. 121 -124
Kommentare / Hinweise
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
- Reparaturen, die durch trage-, und gebrauchsbedingte Nutzung oder Verschleiß anfallen.
- Eine Maßnahme, die auf Fehlverhalten des Patienten zurückzuführen ist, ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 126c
Diese Leistung ist eine Reparaturleistung. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn ein Band ausgegliedert wurde und danach unverändert eingegliedert wird.
Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als außerplanmäßig zu kennzeichnen.
Kommentarquelle:
KZBV