712 1 Weichkunststoff KFO

BEL-Nr.:
712 1

Leistungsinhalt

Weichkunststoff (KFO)

  • Verarbeitung von Weichkunststoff i Zusammenhang  bei Aufbissen, Positionern und Abschirmelementen
  •  

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Kieferangabe , Art der Apparatur
• Art /Hersteller des Weichkunststoffes
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechenbar je: 
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

• bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines Positioners, von Aufbissen oder von Abschirmelementen.
• die BEL-Nr. 712 1 ist je Kiefer einmal abrechenbar.
• die BEL-Nr. 712 1 ist bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen neben der L-Nr. 710 0 nicht abrechenbar.
• Material für Weichkunststoff ist zusätzlch berechenbar

Beachte

• auf KFO Technik beschränkt
Ausnahme
• bei Aufbissbehelfen, wenn die Aufbisse aus Weichkunststoffe gefertigt werden, sind auch diese als BEL-Nr. 712-1 zu berechnen

• nur bei Neaunfertigungen oder Reparaturen von KFO Geräten möglich für Positioner, Aufbisse, Abschirmelemente
• nicht abrechenbar für Elastische Fertigteile

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.



Verbrauchsmaterial

• Kunststoff

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung eines Positioners, von Aufbissen oder von Abschirmelementen

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 712 1 ist je Kiefer einmal abrechenbar.
Die L-Nr. 712 1 ist bei der Verwendung von elastischen Fertigteilen neben der L-Nr. 710 0 nicht abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:

 

Wie ist die Verarbeitung von Weichkunststoff in Verbindung mit der Herstellung von Aufbissbehelfen abzurechnen?

Ein Aufbissbehelf kann teilweise oder vollständig in Weichkunststoff hergestellt werden; gemäß der Erläuterung zum Leistungsinhalt kann die Verarbeitung von Weichkunststoff jedoch nicht nach der L-Nr. 712 1 abgerechnet werden.
Die Verarbeitung von Weichkunststoff bei der Herstellung eines Aufbissbehelfs ist nach L-Nr. 382 1 abrechenbar.
 

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung