Verbandsplatte - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Verbandsplatte für Oberkiefer als Kassenleistung nach Extraktion mehrerer Zähne im Oberkiefer mit einfachen gebogenen Halteelemente.

Abdrücke für die Herstellung der Verbandsplatte wurden bereits genommen.

Extraktion der mehrerer Zähne im Oberkiefer. Alle sind tief zerstört bzw. tief frakturiert und werden alle auf einmal entfernt. Vorher werden die Zähne mittels Infiltrationsanästhesie betaubt. Nach der Entfernung der Zähne werden noch die Alveolarfortsätze durch Knochenresetkion entfernt.

Aufgrund der erhöhten Blutungsneigung des Patienten, war eine Knochenbolzung zur Blutstillung regio 17,16 notwendig. Mithilfe einer Knopfsonde wurde eine Mund-Antrum-Verbindung geprüft. Diese bestand nicht. Eine Verbandsplatte die im Anschluss eingesetzt worden.

TP                
R                
BfXXXX XXXX  XXff
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
12.08.BEMA
Ä1
Beratung, auch fernmündlich199
12.08.17-14,12-22,25,26BEMA
40
Infiltrationsanästhesie5840
12.08.17-14,12-22,25,26BEMA
45
Entfernen tieffrakturierter Zahn einschließlich Wundversorgung1040400
12.08.17,16,BEMA
37
Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung (12929
12.08.OKGOÄ
2700
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme13939
12.08.okBEMA
62
Alveolotomie 23672
Gesamt: 589

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial

Hinweise zur Abrechnung

  • sollte eine Zyste entfernt werden kann diese auch zusätzlich berechnet werden.

 

Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Position 37:

  • je Sitzung, auch neben einem chirurgischen Eingriff unter der Voraussetzung, dass ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand entstanden ist
  • nicht neben den Nrn. 36, 38 oder 46 berechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen
  • Medikamente können auf den Namen des Patienten zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden, bei den Ersatzkassen teilweise auch im Rahmen des Sprechstundenbedarfs möglich
  •  je Blutungsstelle
  • für Stillung einer übermäßigen Blutung durch
    • Abbinden
    • Umstechen eines Gefäßes
    • Knochenbolzung 

 

Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Position 62:

  • Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.
  • Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer ist zweimal nach Nr. 62 abrechnungsfähig.
  • Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet bis zu drei Zähnen in einem Kiefer ist nur dann abrechnungsfähig, wenn sie in besonderer Sitzung erbracht wurde.
  • Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein.
  •  

Kommentar des G-BA zur Ä2700:Bitte die KZV Besonderheiten in der Berechnung beachten. Abrechnung über Kieferbruch oder Kons-Chirg, unterschiedlich je nach KZV.

  • abrechenbar je Kiefer
  • zusätzlich berechenbar sind Praxisverbrauchsmaterial (Abformmaterialien, Kunststoff, Draht, weitere Schienungs- und Fixationselemente), Versandkosten an das gewerbliche Labor, Zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten z.B. für Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen oder Schienen/Schienungen
  • Bei Verletzungen des Gesichtsschädels/Kiefergelenkserkrankungen erfolgt die Abrechnung auf dem KBR-Abrechnungsformular.