9005 Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone / chirurgische Führungsschablone zur Implantation

Punktzahl:
300
(1) 16,87 (2.3) 38,81 (3.5) 59,05
Gebührenziffer:
9005
Behandlungsbereich:
Implantologie

Beschreibung

Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung

Leistungsinhalt

Intraoperative Verwendung einer Navigationsschablone zur zielgenauen Führung der Bohrung für die Implantate im Sinne einer Bohrschablone.

Dokumentation

Angabe des Kiefers - Region

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund verstärkter Blutung bei der Schienenfixation
  2. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Notwendigkeit der mehrmaligen intraoperativen Aus- und Eingliederns der Schablone
  3. Erschwerte Umstände aufgrund mehrerer Implantsysteme in einer Schablone
  4. Erschwerende Umstände aufgrund schwieriger Positionierung der Schablone wegen Schaltlücken

Abrechnungsbestimmungen

Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Gebührennummer beschreibt die Verwendung einer Navigationsschablone im Rahmen der Einbringung eines oder mehrerer Implantate.
  2. Sie dient der zielgenauen Führung der Bohrung für die Implantate im Sinne einer Bohrschablone. Die Berechnung der Leistung setzt eine Schablone voraus, die auf eine Erhebung dreidimensionaler Daten gestützt ist.
  3. Die Gewinnung der dreidimensionalen Analysedaten ist gesondert berechnungsfähig.
  4. Eine ggf. während der Implantation erforderliche Fixierung der Schablone ist bis auf die anfallenden Material- und Laborkosten in der Leistung enthalten.
  5. Die Leistung ist je Kiefer, in dem eine Implantation geplant ist, berechnungsfähig, also auch, wenn es zur Implantation selbst nicht mehr gekommen ist.
  6. Der zahnärztliche Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK