5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion

Gebührenziffer:
5377

Beschreibung

Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3-D-Rekonstruktion

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Abrechnungsbestimmungen

Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Kommentare

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

    I. Strahlendiagnostik

Allgemeine Bestimmungen

  1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
  2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
  3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
  5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
  7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis

Stand April 2018

  • Die GOÄ Nr. 5377 kann nur von dem die DVT erstellenden Behandler berechnet werden.
  • Eine Berechnung für die Analyse einer Fremdaufnahme ist nicht möglich, auch wenn eine DVT-Fachkunde vorliegt.
  • Die reine Befundung der DVT nach der Nr. 5370 GOÄ ohne weitergehende Analyse entsprechend der Leistungsbeschreibung ist ein Leistungsbestandteil der Nr. 5370 GOÄ und löst nicht den Zuschlag nach der GOÄ 5377 aus.
Kommentarquelle:
BZÄK

Digitale Volumentomografie (DVT)

Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer

  1. Die Digitale Volumentomographie im Kopfbereich entspricht der GOÄ-Nr. 5370.
  2. Mit Berechnung der Nummer ist die Erstellung, Befundung, Dokumentation, Archivierung, Befundmitteilung und der einfache Befundbericht abgegolten.
  3. Nur der Zahnarzt mit entsprechender Fachkunde darf die rechtfertigende Indikation stellen, das Digitale Volumentomogramm anfertigen und befunden.
  4. Die zusätzliche computergesteuerte Analyse einschließlich spezieller 3D-Rekonstruktion löst die GOÄ-Nr. 5377 aus.
  5. Die Befundung, auch nach der GOÄ-Nr. 5377, ist gebührenrechtlich untrennbar mit der Anfertigung des Digitalen Volumentomogramms verbunden.
  6. Somit besteht für den Zahnarzt mit Fachkunde bei Befundung eines alio loco angefertigten Digitalen Volumentomogramms keine direkte Berechnungsmöglichkeit nach Maßgabe der GOÄ, auch nicht im Wege der Analogie.
  7. Der die Befundung eines andernorts gefertigten Digitalen Volumentomogramms vornehmende Zahnarzt kann den durch die Auswertung entstehenden Aufwand mit einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ über eine andere Leistung berücksichti-gen, in die die Ergebnisse der Auswertung einfließen.
  8. Der Zahnarzt ohne DVT-Fachkunde-Nachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden. Eine Berechnungsmöglichkeit ergibt sich somit nicht.
Kommentarquelle:
BZÄK

Die GOÄ-Nr. 5377 wird von der Höchstwertregelung in GOÄ-Nr. 5369 GOÄ nicht erfasst. Das hat zur Folge, dass die Geb.-Nr. 5377 GOÄ entsprechend der Anzahl der in einer Sitzung tatsächlich erbrachten und computerassistiert ausgewerteten digitalen Volumentomogramme berechnungsfähig ist, auch wenn die GOÄ-Nr. 5370 nicht mehrfach angesetzt werden kann.

Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht