9000 Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl

Punktzahl:
884
(1) 49,72 (2.3) 114,35 (3.5) 174,01
Gebührenziffer:
9000
Behandlungsbereich:
Implantologie

Beschreibung

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer

Leistungsinhalt

  • Vermessen des Alveolarfortsatzes mit Kieferhöhe und Kieferbreite
  • Beurteilung der Schleimhautsituation
  • Palpation
  • Abtasten Schleimhaut/Knochen
  • Inspektion der Kieferhöhlen, Nasenhöhlen, Mandibularabstand
  • Vermessen der Distanz zu den Antagonisten
  • Modellanalyse
  • metrische Auswertung der Röntgenaufnahme - evtl. mit inidiv. RÖ-Schablone mit eingearbeiteten Referenzpunkten
  • Feststellung und -legung der Implantatposition - des Implantatkörpers
  • Festlegung der Anzahl der Implantate nach Herstellung einer individuellen Schablone

     

Dokumentation

  • Ergebnis der Analyse
  • Schleimhaut- und Knochenbefund
  • Anamnese
  • besondere Risiken
  • Auswertungsergebnis metrischer Analysen
  • Implantatauswahl - Implantatsystem
  • Region der zu setzenden Implantate

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwieriger und zeitaufwändiger Mess- und Planungsaufwand da mehrere Analysen und Messungen notwendig.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund Planung mehrerer Implantate in einem Kiefer.
  3. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund Planung bei anatomisch gefährdeten Nachbarstrukturen.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund der komplizierten Ausrichtung für geplante prothetische Endrichtung.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrfacher Achsenkorrektur wegen extremer Nervnähe.
  6. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen sehr schmalem anteriorem Kiefer mit deutlicher medialer Flucht; Richtung nicht eindeutig festlegbar wegen Gefahr der Perforation zum Mundboden.

Abrechenbar je

je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Zur präoperativen diagnostischen Planung einer Implantation werden mittels verschiedener Parameter das Knochenangebot des Kiefers und die angrenzenden Weichge websstrukturen quantitativ beurteilt. Bestandteil der Leistung ist daneben auch die Auswertung von – ggf. fremden – Röntgenbildern und/oder anderen radiologischen Unterlagen sowie Kiefermodellen und Fotos, soweit sie der Festlegung der Implantat position dienen.
  2. Die Verwendung einer individuellen Röntgenmessschablone zur diagnostischen Vorbereitung der Implantatposition ist bis auf die dabei entstehenden Material- und Laborkosten mit der Leistung abgegolten.
  3. Die Nummer 9000 ist berechnungsfähig vor und nach augmentativen Maßnahmen.
  4. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn nachfolgend eine Implantatinsertion nicht erfolgt.
  5. Im Überweisungsfall ist die Leistung durch den nachbehandelnden Kollegen berechnungsfähig, auch wenn die Leistung bereits durch den Überweiser berechnet wurde.
  6. Die Leistung ist auch berechnungsfähig, wenn ausschließlich temporäre/orthodontische Implantate inseriert werden.
  7. Diese Planungsleistung umfasst nur die implantologisch-fachlich-zahnmedizinische Planung, die Kostenplanung ist separat berechnungsfähig.
  8. Alternative Implantatanalysen, z. B. unterschiedliche Behandlungskonzepte, können separat berechnet werden. Werden Implantate in beiden Kiefern geplant, ist die Gebührennummer zweimal berechnungsfähig.
  9. Die Herstellung der Röntgenmessschablone ist nicht Leistungsbestandteil und daher zuzüglich der Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.
  10. Die Abrechnungsbestimmung stellt ab auf die „Verwendung“ der Schablone, bei der begriffsnotwendig keine Material- und Laborkosten entstehen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA - GOZ 01.06.2015

K. Implantologische Leistungen

Implantologische Leistungen gehören gem. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zur zahnärztlichen Behandlung von Versicherten der GKV und dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.

Etwas anderes gilt nur für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Abschnitt B. VII. der Behandlungsrichtlinie festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Ausschließlich in diesen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen alle Kosten (als „Sachleistung“) für die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die mit einer Implantation im Zusammenhang stehen. Dazu werden die gesamten Kosten für Suprakonstruktionen in diesen „schweren“ Fällen von den Krankenkassen übernommen. Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Versicherten ausschließlich nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), ggf. kann – nach vorheriger Vereinbarung – auch eine Abrechnung direkt mit der Krankenkasse erfolgen. Eine Abrechnung über die KZV ist ausgeschlossen.

Wegen des sehr speziellen Spektrums der implantologischen Leistungen gibt es keine Überschneidungen bzw. Schnittstellen von im Abschnitt K. der GOZ aufgeführten Leistungen mit Sachleistungen, die im BEMA beschrieben sind.

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen sich allerdings im Rahmen der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien an den Kosten für Suprakonstruktionen beteiligen (siehe Abschnitt A. Nr. 6 der Festzuschuss-Richtlinie bzw. Abschnitt D. V. der Zahnersatz-Richtlinie). Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich den durchschnittlichen Kosten der befundbezogenen Regelversorgung.

Die Abrechnung der Suprakonstruktionen erfolgt mit Ausnahme der in Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie beschriebenen Ausnahmefälle, die nach BEMA abzurechnen sind, ebenfalls nach Maßgabe der GOZ.

Zudem ist zu beachten, dass gem. Abschnitt A. Nr. 7 der Festzuschuss-Richtlinie keine Beteiligung an den Kosten für Leistungen in Zusammenhang mit Implantaten (Implantatkörper, Implantataufbauten und implantatbedingte

Verbindungselemente) erfolgen darf. Dies gilt für Erstversorgungen mit Suprakonstruktionen ebenso wie für Erneuerungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen.

Diese Regelungen sind insbesondere für die im Abschnitt K. der GOZ beschriebenen Leistungen nach den Nrn. 9040, 9050 und 9060 GOZ zu beachten.