6020 Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)

Punktzahl:
360
(1) 20,25 (2.3) 46,57 (3.5) 70,87
Gebührenziffer:
6020
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)

Leistungsinhalt

  • grafische Darstellung zuvor röntgenologisch (Fernröntgenaufnahme) erfasster individueller anatomischer Gegebenheiten (Durchzeichnung, elektronische Erfassung) und deren anschließender Auswertung
  • Messungen
  • Auswertungen
  • zeichnerische und graphische Darstellungen
  • Aufzeichnungen einschl. Folienmaterial
  • Auswertung kann manuell oder digital mit entsprechender Software erfolgen
  • auch berechenbar für die Auswertung alio loco angefertigter Aufnahmen,  bpsw. bei Behandlerwechsel

Dokumentation

  • Art und Anzahl der Vermessungen
  • die Vermessung selbst (zeichnerisch Auswertung des Schädels oder Wachstumsanalyse)
  • Diagnose

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Umfassende zeitaufwändige, computergestützte Analyse mit graphischen Darstellungen und Diagrammen
  2. Umfassende zeitaufwändige Analyse mit Wachstumsvorhersagen
  3. Erhöhter Zeitaufwand bei computergestützter Auswertung durch mehrere Analysen ( VTO, Ricketts, Tübingen)
  4. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei prächirurgischer Diagnostik

Abrechenbar je

je Methode

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

zusätzlich berechnungsfähig

- u. v. m.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels besteht aus der grafischen Darstellung zuvor röntgenologisch (Fernröntgenaufnahme) erfasster individueller anatomischer Gegebenheiten (Durchzeichnung, elektronische Erfassung) und deren anschließender Auswertung. Dabei wird unterschieden zwischen der Skelettund der Weichteilebene. Die Leistung beinhaltet aufgrund der erhobenen Befunde eine Aussage zur Analyse des Schädelwachstums und der Lagebeziehungen der Kiefer in der abgebildeten Schädelebene.
  2. Sofern mehrere unterschiedliche Methoden erforderlich sind und zur Anwendung kommen, können sie einzeln berechnet werden.
  3. Die Leistung kann im Verlauf einer Behandlung mehrfach erforderlich werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

  • Analyse des Schädelwachstums und die Lagebeziehung der Kiefer in der Schädelebene. Aus einem OPG oder einer Handaufnahme gehen diese Informationen nicht hervor, eine Auswertung im Sinne der GOZ-Nr. 6020 kann demnach nicht auf der Grundlage eines OPG oder einer Handaufnahme durchgeführt werden, die Berechnung der GOZ-Nr. 6020 ist insoweit in Verbindung mit den GOÄ-Nrn. 5004 und 5030 nicht zulässig.
  • Die GOZ-Nr. 6020 umfasst alle diagnostischen Maßnahmen, die mit Hilfe von Röntgenaufnahmen durchgeführt werden, wie z. B. die Auswertung der Fernröntgenseitenaufnahme, die sowohl diagnostische als auch prognostische Aussagen ermöglicht. Die Behandlungsplanung ist Bestandteil der Leistung. Röntgenaufnahmen sind zusätzlich berechenbar. Die GOZ-Nr. 6020 ist wie die GOZ-Nr. 6010 unabhängig von der Wahl und Anzahl der Methoden für einen Behandlungsabschnitt je Anwendung nur einmal berechnungsfähig (vgl. Meurer, Kommentierung des zahnärztlichen Gebührenrechts für die Privatliquidation, 2. Aufl., 1991, GOZ-Nr. 600 GOZalt, S. 197 f.).
  • Auch wenn die Auswertung elektronisch erfolgt, ist GOZ-Nr. 6020 originär einschlägig, da in der Leistungslegende keine Beschränkung auf eine bestimmte Auswertungsmethode erfolgt.

 

 

Kommentarquelle:
PKV