1. Gegenstand

Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 56 Abs.

2. Zweck

Nach diesen Richtlinien sollen

a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,

b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.