19. Versorgung mit einer provisorischen Krone
Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
Für die Versorgung mit einer provisorischen Krone ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend.
Konfektionierte Kronen dürfen nur in der Kinderzahnheilkunde verwendet werden.
Zahnkronen sind nicht angezeigt bei Zähnen, die auf Dauer ohne Antagonisten bleiben und für die Verankerung von Zahnersatz nicht benötigt werden.
Zahnkronen können angezeigt sein:
a) zur Erhaltung eines erhaltungsfähigen und erhaltungswürdigen Zahnes, wenn eine Erhaltung des Zahnes durch andere Maßnahmen nicht mehr oder auf Dauer nicht möglich ist,
Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen.
Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 56 Abs.
Nach diesen Richtlinien sollen
a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,
b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.
Abdrucknahme mit individuellem Löffel für Implantatabformung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Virtuelle Simulation einer Implantation gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Analyse einer Zahnbewegungssimulation unter Anwendung einer spez. Planungssoftware gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)