15. Vorrang von Schonung und Erhaltung
Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen.
Die Schonung und Erhaltung natürlicher und intakter Zahnhartsubstanz hat Vorrang vor der Versorgung mit Zahnkronen.
Diese Richtlinien regeln gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 2 Nr. 2a, 56 Abs.
Nach diesen Richtlinien sollen
a) die Krankenkassen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz entscheiden,
b) die Zahnärzte bei der Versorgung mit Zahnersatz verfahren.
Abdrucknahme mit individuellem Löffel für Implantatabformung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Virtuelle Simulation einer Implantation gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Analyse einer Zahnbewegungssimulation unter Anwendung einer spez. Planungssoftware gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Virtuelle ästhetische Planung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Virtuelle Planung einer KFO-Behandlung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Virtuelle Planung von Implantationen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)
Bindegewebstransplantation außerhalb der Pa-Behandlung § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)