§10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§10 GOZ
  • (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung
§9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§9 GOZ
  • (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den
§8 Entschädigungen
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§8 GOZ
  • (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
  • (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen.
§7 Gebühren bei stationärer Behandlung
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§7 GOZ
  • (1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern.
§6 Gebühren für andere Leistungen
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§6 GOZ
  • (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnisnicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.
§4 Gebühren
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§4 GOZ
  • (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten zähnärztlichen Leistungen.
  • (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden
§3 Vergütungen
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§3 GOZ
  • Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
§2 Abweichende Vereinbarung
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
§2 GOZ
  • (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig.