Leistungsinhalt
- Einarmiges Halte- oder Abstützelement, gebogen
- Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer, Pfeil-, Knopfanker, Crozat-Haltesporn, Dorn, Auflage, Steg
Beachte
- auf KFO Technik beschränkt
- je Elemenat
 
abrechenbar für:
- Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer,
- Pfeil-, Knopfanker
- Crozat-Haltesporn
- Dorn
- Auflage
- Steg - Nicht benannte Halteelemente können unter der BEL-Nr. 380 0 Einfache gebogene Haltevorrichtung ZE berechnet werden. 
Hinweis:
- regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten. Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer
Höchstpreis Fremdlabor
8.52€
            
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Art der Apparatur, Region
- Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Wird ein Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L- Nr. 750 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 380 0 abzurechnen.
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
                    Erläuterung zum Leistungsinhalt
Einarmiges Halteelement gebogen (Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer, Pfeil-, Knopfanker, Crozat-Haltesporn) oder Abstützelement gebogen (Dorn, Auflage, Steg)
Erläuterungen zur Abrechnung
Wird ein Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L- Nr. 750 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 380 0 abzurechnen.
Kommentarquelle
                    GKV-Spitzenverband und VDZI
                Kommentartext
                    Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?
- Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.
Kommentarquelle
                    GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
                zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
                  Gesetzlich abrechnen
              Entspricht
BEB'97 Leistung
                    
                BEB Zahntechnik Leistung