Wiederbefestigen einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke

Behandlungsbereich

Zahnersatz

Beschreibung

Wiederbefestigen einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Erläuterung

Im Rahmen einer Notfallbehandlung oder im Vertretungsfall kann es erforderlich sein, ein andernorts hergestelltes Langzeitprovisorium nach entsprechender Reinigung und Vorbereitung der Zähne erneut zu befestigen.

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen

Kommentare / Hinweise

Beschluss 16. Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen