Notdienst: Neuherstellung/Wiedereingliederung eines alio loco Provisoriums - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
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Fallbeschreibung/ Dokumentation

Erneuerung/Wiedereingliederung eines alio loco Provisoriums

03.10.: Ein Patient, der in einer anderen Praxis behandelt wird, erscheint im Notdienst (KZV Notdienst am Wochenende). Pat. ist derzeit in Zahnersatzbehandlung hat hat beschwerden regio Zahn 23 und ein Provisorium ist rausgefallen. Nach symtombezogener Untersuchung zeigt sich, dass der Zahn 14 ein Einzelprovisorium und die die Zähne 23-25 mittels einer provisorischen Brücke versorgt wurden. Das Provisorium an 14 ist rausgefallen und muss wiederbefestigt werden, die provisorische Brücke von 23-25 ist abhandengekommen und muss neuangerfertigt werden. Es findet eine Beratung statt.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
03.10.BEMA
Ä1
Beratung 199
03.10.BEMA
03
Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde11515
03.10.14Wiederbefestigen eines alio loco hergestellten Provisoriums gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)100
03.10.23,25GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung224027
03.10.24GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel 1804.5
Gesamt: 55.5

Hinweise zur Abrechnung

Für das Wiedereinsetzen, die Wiederherstellung und/oder die Anfertigung von provisorischen Kronen, Ankerkronen und Brückengliedern sind keine gesonderten Festzuschüsse im Rahmen einer definitiven Versorgung ansetzbar, da hierfür ein genehmigter Heil- und Kostenplan der Praxis vorliegen muss. Da kein Festzuschussanspruch besteht, da dieser bereits beim Hauszahnarzt genehmigt wurde, ist im Vertretungsdienst kein HKP auszustellen. Die vertretende Praxis ist daher nicht an eine Abrechnung nach BEMA gebunden und kann nach Maßgabe der GOZ diese Leistungen in Rechnung stellen.