2195 Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä., 1x je Zahn
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone, je Zahn
Gebühren für zahnärztliche Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011
Die Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte.
Darüber hinaus regelt sie die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen. Die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit dem 01.01.2012 gültig.
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone, je Zahn
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)
Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)
Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
Teilleistungen zu Geb.-Nr. 2200-2220 (bis einschl. Präp. oder Abf. beim Implantat)
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung.