GOZ

GOZ-Leistungen

Gebühren für zahnärztliche Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 5. Dezember 2011

Die Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte.

Darüber hinaus regelt sie die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen. Die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit dem 01.01.2012 gültig.

Off
2220 Teilkrone, Veneer
Nummern
Punktzahl
2067
Faktor
(1.0) 116.25 €
(2.3) 267.38 €
(3.5) 406.88 €
Gebührenziffer
2220

Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer

2230 Teilleistungen, 1/2 Gebühr
Nummern
Punktzahl
2230
Faktor
(1.0) 125.42 €
(2.3) 288.47 €
(3.5) 438.97 €
Gebührenziffer
2230

Teilleistungen zu Geb.-Nr. 2200-2220 (bis einschl. Präp. oder Abf. beim Implantat)

Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

2240 Teilleistungen, 3/4 der Gebühr
Nummern
Punktzahl
0
Faktor
(1.0) 0 €
(2.3) 0 €
(3.5) 0 €
Gebührenziffer
2240

Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.

2250 Konfektionierte Krone / Kinderkrone
Nummern
Punktzahl
210
Faktor
(1.0) 11.81 €
(2.3) 27.16 €
(3.5) 41.34 €
Gebührenziffer
2250

Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde