Ä62 Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte

Gebührenziffer:
Ä62
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
17

Dokumentation

  • Datum
  • Uhrzeit
  • Dauer
  • Grund für das Hinzuziehen eines Assistenten
  • Name des Assistenten
Abrechenbar je:
angefangene halbe Stunde

Abrechnungsbestimmungen

Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.

Privat abrechnen

Punktzahl:
150
(1) 8,74 (2.3) 20,11 (3.5) 30,60
Abrechenbar je:
angefangene halbe Stunde

Abrechnungsbestimmungen

  1. Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.

Kommentare

  1. Die Assistenzgebühr kann auch berechnet werden, wenn der Assistent selbst nicht liquidationsberechtigt ist.
  2. Die Assistenzgebühr kann nicht berechnet werden für die Assistenz von nicht-ärztlichen Mitarbeitern.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht