5095 Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

Gebührenziffer:
5095
Behandlungsbereich:
Röntgen

Beschreibung

Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

Privat abrechnen

Abrechnungsbestimmungen

Es gilt der reduzierte Gebührenrahmen von 1,0-fach: 11,66€ , 1,8-fach: 20,99€ bis 2,5-fach: 29,15€

Leistungsinhalt

  • Beurteilung von Röntgenaufnahmen und Fremdaufnahmen
  • schriftliche Befunddokumentation und Aufbewahrung der Datenträger
  • Röntgenaufnahmekosten
  • Röntgenfilme
  • Befunderläuterung einfacher Befundbericht mit Angabe zu Befunden und Diagnosen

Kommentare

  1. Die Nr. Ä 5095 ist auch berechnungsfähig für die Fernröntgen-Seitenaufnahme, wenn keine zweite Ebene dargestellt wird.
  2. Die Leistungen aus dem Teil O (Strahlendiagnostik) der GOÄ gehören zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und dürfen nur bis zum 1,8fachen (Mittelwert) bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen (Höchstsatz) berechnet werden (§ 5 Abs. 3 GOÄ).
  3. Werden Röntgenaufnahmen z.B. an Gutachter versandt, können Versand- und Portokosten berechnet werden.
  4. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre bzw. mindestens bis zum 28. Lebensjahr des Patienten lt. Röntgenverordnung gilt auch für privatversicherte Patienten!
  5. Die Röntgenleistungen sind unteilbar! (Allgmeine Bestimmung Teil O GOÄ Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Werden technische Ausführung und Befundung örtlich und personell getrennt voneinenader durchgeführt, kann nur derjenige die Gebühr erheben, der die Aufnahme erstellt. Die Aufteilung des Honorars kann nur im Binnenverhältnis erfolgen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Dokumentation

  • Ergebnis der Befragung des Patienten (wann zuletzt geröntgt und wo?) (Vorliegen einer Schwangerschaft?)
  • Zeitpunkt und Art der Anwendung
  • Zahn / Region
  • rechtfertigende Indikation
  • Diagnose - Befund
  • Strahlenexposition (KV,mA und Belichtungszeit)
Kommentarquelle:
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

    I. Strahlendiagnostik

Allgemeine Bestimmungen

  1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
  2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
  3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
  5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
  6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
  7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

 

(Bundeszahnärztekammer|GOÄ-Kommentar)

BZÄK Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis

Stand April 2018

  • Ein Digitalzuschlag nach der Geb. Nr. 5298 ist neben der Geb. Nr. 5090 berechnungsfähig.
  • Die GOÄ Nr. 5095 ist für Teilaufnahmen des Schädels je Aufnahme berechenbar, z. B. für Darstellung des Jochbogens, der Mandibula, des Warzenfortsatzes etc.
  • Eine halbseitige Panoramaschichtaufnahme der Kiefer erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOÄ 5095, sondern ist nach der GOÄ 5004 zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht