Ä935a Teilaufnahme des Schädels, eine Aufnahme

BEMA Bewertungszahl:
21
BEMA Nr.:
Ä935a
Behandlungsbereich:
Röntgen

Beschreibung

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite

  • eine Aufnahme

Leistung

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite

 - eine Aufnahme

Dokumentation

  • Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
  • Aufnahmeregion
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1, (Verdacht auf…)
  • den erhobenen Befund
  • die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
  • evtl. bei mehr als einer Aufnahme, siehe Abrechnungsbestimmung, ist zwingend eine genaue Dokumentation erforderlich
Abrechenbar je:
eine Aufnahme

Abrechnungsbestimmungen

  1. Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
  2. einmal je Sitzung
  3. Außnahme: mehrmalige Berechnung ist möglich, wenn eine zeitlich getrennte Teilaufnahme des Schädels notwendig ist

Zusatzleistung abrechenbar

• und alle weiteren erbrachten zahnärztlichen Leistungen
• Beim Vorliegen eines neuen klinischen Befundes, ist die Ä925a auch mehrfach in einer Sitzung abrechnungsfähig (z. B. im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung - 1. Befund: apikale Veränderung / 2. Befund: Messaufnahme / 3. Befund: Kontrollaufnahme).
- mehrmalige Berechnung ist möglich, wenn eine zeitlich getrennte Teilaufnahme des Schädels notwendig ist

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- für Fehlprojektionen
- nicht auswertbare Aufnahmen

Kommentare / Hinweise

  1. Bei mehreren Aufnahmegebieten erfolgt die Berechnung nach der Anzahl der Aufnahmen pro Sitzung.
  2. Für Bissflügelaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „0“ im Feld „Bemerkungen“. Sie werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend berücksichtigt.
  3. Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „1“ im Feld „Bemerkungen.
  4. Für Gelenkaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „2“ im Feld „Bemerkungen.
  5. Für kieferorthopädische Aufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „3“ im Feld „Bemerkungen.
  6. Für Zahnersatz erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „5“ im Feld „Bemerkungen.
  7. Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit PAR-Anträgen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „4“ im Feld „Bemerkungen.
  8. Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
  9. Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
  10. Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch