Gebührenziffer:
2403
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
15
Abrechenbar je:
Exzision
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Leistungsinhalt
- Exzision einer in oder unter der Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
- Naht
- primäre Wundversorgung
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
- je therapeutische Exzision einer kleinen Geschwulst, z.B. Warze, Papillom etc.
- eine weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2403 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut zur Entfernung einer weiteren kleinen Geschwulst durchgeführt werden muss.
- Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Leistung
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
- Für den Versand des entnommenen Materials können die Versandkosten berechnet werden.
Privat abrechnen
Punktzahl:
133
(1) 7,75 €
(2.3) 17,83 €
(3.5) 27,13 €
Abrechenbar je:
Exzision
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Leistungsinhalt
- Exzision einer Geschwulst
- Naht
- Wundversorgung
- Wundverband
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- je therapeutische Exzision einer kleinen Geschwulst, z.B. Warze, Papillom etc.
- eine weitere Abrechnung der GOÄ Nr. 2403 ist möglich, wenn ein eigenständiger Zugang mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut zur Entfernung einer weiteren kleinen Geschwulst durchgeführt werden muss.
- Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Leistung
- Der Begriff "klein" ist nicht anzuwenden bei Eingriffen am Kopf und an den Händen (vgl. Interpretationsausschuss zum EBM in DÄ 102, Heft 10 vom 11.03.2005)
- Für den Versand des entnommenen Materials können die Versandkosten berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss