07a Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen
Wiederherstellung der Funktion und Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen
Die Unfallversicherungsträger haben nach 5 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß 5 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Abkommen.
Für Leistungen aus den BEMA-Teilen 1 - 4 gilt der seit dem 01.02.2023 der Punktwert 1,41. Ab 01.01.2024 gilt der Punktwert 1,47. Leistungen aus dem BEMA-Teil 5 werden nach Gebührenverzeichnis gemäß Anlage 4 berechnet.
Wiederherstellung der Funktion und Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion und Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen
Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken
Veränderung der Kieferhaltung mittels Bissführungsplatte
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker durch eine Krone (Tangentialpräparation)
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker durch eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker als Krone (zirkuläre Stufenpräparation)
- Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden -
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung
Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücke, je Spanne (als Spanne zählt auch das
Freiendteil)