Grundlegendes
Grundsätzlich muss jeder gesetzlich versicherte Patient über eine kostenfreie Alternative aufgeklärt werden. Diese können im Frontzahngebiet adhäsiv befestigte Füllungen und im Seitenzahgebiet selbstadhäsive Materiallien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite, sein.
Für diese Füllungstherapien stehen die Bema Nr. 13a-d zur Verfügung.
Amalgamfüllungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen indiziert.
Entscheidet der Patient sich für eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich, oder für eine zusätzliche Farboptimierung im Frontzahnbereich ist diese Therapie vorab mehrkostenfähig zu vereinbaren.
Gold- oder Keramikinlays können ebenfalls eine Alternative darstellen und werden entsprechend mit dem Patienten vereinbart. Hier liegt die Besonderheit in der Berechnung der Begleitleistungen. Diese sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu berechnen, sofern sie nicht bei Durchführung der Kassenfüllung anfallen würden.
Dokumentation
siehe Füllungstherapie
zusätzlich die Aufklärung über die Kassenversorung und die evtl. entstehenden Mehrkosten
unterschriebene MKV Vereinbarung nach §28 Abs. 2 SGB V sollte vorliegen
Abrechenbar je
Abrechnungsart
Abrechnungsbestimmungen
gundsätzlich gelten die Abrechnungsbestimmungen zur Füllungstherapie siehe 13a-13h
Kommentare & Hinweise
Begleitleistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Füllungen stehen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, sind nicht als Vertragsleistung abrechnungsfähig. Das bedeutet, dass Leistungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit der außervertraglichen Füllungsversorgung stehen, nach der GOZ berechnet werden.
Beachte: Eine pauschale Zuzahlungsinformation auf dem Anamnesebogen oder ähnlichem ist nicht möglich
Der Austausch intakter Füllungen, die Amalgamsanierung, die Umformung von Zähnen und das Legen von Füllungen aus ästhetischen Gesichtspunkten ist als Wunschleistung zu betrachten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 SGB V schließt in diesen Fällen eine Berechnung zu Lasten der GKV aus. Diese Füllungen sind somit privat zu berechnen. Dies beinhaltet auch alle anfallenden Begleitleistungen. Die korrekte Vereinbarung ist hier § 8 Abs. 7 des BMV-Z.
Auch für Füllungen im Frontzahnbereich möglich, wenn die Kavität in Mehrfarben - Schichtechnik versorgt wird.