Vereinbarug gem. §28 Abs. 2 SGB V

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
mkv
Behandlungsbereich:
Füllungen
Abkürzung:
mkv

Beschreibung

Grundsätzlich muss jeder gesetzlich versicherte Patient über eine kostenfreie Alternative aufgeklärt werden. Diese können Amalgam-, Glasionomerzement- und Kompomerfüllungen sein. Für diese Füllungstherapien stehen die Bema Nr. 13a-d zur Verfügung. Zudem sind die Besonderheiten der EU-Quecksilberverodnung, die für Patienten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, schwangere, stillende und Patienten mit nachgewiesener Amalgamallergie oder Niereninsuffizienz gelten, zu beachten. Für diesen besonderen Patientenkreis stehen die Bema Nr. 13e-h für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich zur Verfügung.

Leistung

Entscheidet der Patient sich für eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich, oder für eine zusätzliche Farboptimierung im Frontzahnbereich ist diese Therapie vorab mehrkostenfähig zu vereinbaren. Gold- oder Keramikinlays können ebenfalls eine Alternative darstellen und werden entsprechend mit dem Patienten vereinbart. Hier liegt die Besonderheit in der Berechnung der Begleitleistungen. Diese sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu berechnen, sofern sie nicht bei Durchführung der Kassenfüllung anfallen würden. Seit dem 01.07.2018 muss nicht mehr generell die kostengünstigste plastische Füllung (Bema Nr. 13a-d) in Abzug gebracht werden. Fällt der Patient in die Kategorien der EU-Quecksilberverordnung kann auch ein Abzug nach Bema Nr. 13e-h vorgenommen werden.

Dokumentation

siehe Füllungstherapie zusätzlich die Aufklärung über die Kassenversorung und die evtl. entstehenden Mehrkosten unterschriebene MKV Vereinbarung nach §28 Abs. 2 SGB V sollte vorliegen
Abrechenbar je:
Füllung/Restauration

Abrechnungsbestimmungen

gundsätzlich gelten die Abrechnungsbestimmungen zur Füllungstherapie siehe 13a-13h

Kommentare / Hinweise

Begleitleistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit Füllungen stehen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung sind, sind nicht als Vertragsleistung abrechnungsfähig. Das bedeutet, dass Leistungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit der außervertraglichen Füllungsversorgung stehen, nach der GOZ berechnet werden.
Kommentarquelle:
ZMV+
Beachte: Eine pauschale Zuzahlunginformation auf dem Anamnesebogen oder ähnlichem ist nicht möglich
Kommentarquelle:
ZMV+
Der Austausch intakter Füllungen, die Amalgamsanierung, die Umformung von Zähnen und das Legen von Füllungen aus ästhetischen Gesichtspunkten ist als Wunschleistung zu betrachten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §12 SGB V schließt in diesen Fällen eine Berechnung zu Lasten der GKV aus. Diese Füllungen sind somit privat zu berechnen. Dies beinhaltet auch alle anfallenden Begleitleistungen. Die korrekte Vereinbarung ist hier § 8 Abs. 7 des BMV-Z.
Kommentarquelle:
ZMV+
Auch für Füllungen im Frontzahnbereich möglich, wenn die Kavität in Mehrfarben - Schichtechnik versorgt wird.
Kommentarquelle:
ZMV+

Gerichtsurteile

Beschlossen durch