Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte

BEMA Bewertungszahl:
4
BEMA Nr.:
ePA1
Behandlungsbereich:
Video & Technik
Abkürzung:
Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte

Beschreibung

Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte

 

Leistung

1. Leistung nach der ePA1 umfasst:

- die Erfassung Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen der Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Ver sicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronisch  Patientenakte ( Daten nach § 341 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Ver langen des Versicherten,

- die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erheblich Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakt entgegenstehen ,

- die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,

die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte

2.Die Leistung nach ePA1 ist einrichtungs-, fach, sektorenübergreifend nur einmal ja Versicherten und elektronische Patientenakte abrechenbar.
3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.

Dokumentation

Welche Befunde - Diagnosen auf die ePA übertragen worden sind.
Abrechenbar je:
einmal je Patient

Abrechnungsbestimmungen

Nur für die tatsächliche Erstbefüllung abrechenbar. Das bedeutet nur eine erstmalige Übermittlung medizinische Daten in eine ePA durch einen Leistungserbringer abrechenbar ist und noch keine medizinischen Daten eingestellt sind.

Kommentare / Hinweise

  • Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und –verfahren zur
  • Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß
  • § 346 Abs. 6 SGB V (ePA-Erstbefüllungsvereinbarung)
  • vom 25. August 2021
  • zwischen
  • dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen),
  • K. d. ö. R, Berlin
  • und
  • der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG),
  • Berlin
  • und
  • der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV),
  • K. d. ö. R, Berlin,
  • und
  • der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV),
  • K. d. ö. R, Köln
  •  
  •  § 1
  • Zweck der Vereinbarung
  • Diese Vereinbarung regelt die Abrechnungsvoraussetzungen und –verfahren, die bei der Vergütung der Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte zur Anwendung kommen und stellt sicher, dass die Leistung je Versicherten und elektronischer Patientenakte insgesamt nur einmal abgerechnet werden kann.
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  • § 2 Umfang der Erstbefüllung
  • (1) Erstbefüllung im Sinne dieser Vereinbarung ist die erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine elektronische Patientenakte durch einen Leistungserbringer, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung noch keine medizinischen Daten durch Leistungserbringer eingestellt wurden.
  • (2) Die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte wird durch einen Leistungserbringer gemäß § 346 Abs. 3 SGB V durchgeführt.
  • (3) Die Erstbefüllung umfasst Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 13 SGB V, sofern diese nach Einschätzung des Leistungserbringers im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungskontext stehen und der Versicherte deren Aufnahme in die elektronische Patientenakte wünscht. Zum Zweck der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte wird keine gesonderte Datenerhebung oder medizinische Diagnostikleistung veranlasst.
  •  
  • § 3 Abrechnungsverfahren
  • (1) Die sektorenspezifischen Details zum Abrechnungsverfahren werden in den Anlagen 1a, 1b, 1c und 1d zu dieser Vereinbarung geregelt. Die Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung.
  • (2) Die Anlage 1a wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KBV, die Anlage 1b wird zwischen dem GKV-Spitzenverband und der KZBV, die Anlagen 1c und 1d werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG vereinbart.
  • (3) Die Anlagen 1a, 1b, 1c und 1d werden von den jeweils zuständigen Vereinbarungspartnern nach Abs. 2 bilateral fortgeschrieben und den anderen Vereinbarungspartnern zur Kenntnis übermittelt.
  • 1 Im Rahmen dieser Vereinbarung sind mit dem Wort Leistungserbringer alle Ärztinnen, Ärzte, Zahn-ärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, ungeachtet ihrer geschlechtli-chen Identität gleichermaßen umfasst.
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  • § 5 Abrechnungsvoraussetzungen
  • (1) Die Erstbefüllung ist je Versicherten und elektronischer Patientenakte einmal abrechenbar.
  • (2) Der Vergütungsanspruch besteht nur für an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer sowie Krankenhäuser, die eine elektronische Patientenakte gemäß § 341 SGB V eines gesetzlich Versicherten erstmalig befüllen. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Befüllung der ePA mit medizinischen Daten durch den Leistungserbringer.
Kommentarquelle:
KZBV

Begründung

Durch die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens sollen die Kommunikation zwischen Vertragszahnärzten und Versicherten verbessert, Abläufe des Behandlungsalltags erleichtert sowie Diagnosen und Therapien genauer ausgerichtet werden. Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen dieser Verbesserung der Versorgung, sodass für die vertragszahnärztlichen Leistungen in diesem Zusammenhang entsprechende Vergütungen vorzusehen sind.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband verständigen sich im Bewertungsausschuss auf die in dem vorliegenden Beschluss enthaltenen vertragszahnärztlichen Leistungen zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans (eMP), zurAktuaIisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes (NFD) und zur AktuaIisierung der elektronischen Patientenakte (ePA).

1. Elektronische Patientenakte (ePA):

  • Die Leistung zur Aktualisierung der elektronischen Patientenakte hat ihre rechtliche Grundlage in § 87 Abs. 1 Satz 13 SGB V, wonach im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) vorzusehen ist, dass Leistungen nach § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden.
  • Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von zahnmedizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und soll ausschließlich auf zahnmedizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt sein. Nach § 347 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf die Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte.
  • Die Vertragszahnärzte haben die Versicherten über diesen Anspruch zu informieren.
  • Welche Daten im Einzelfall in die elektronische Patientenakte eingestellt werden können, wird durch § 341 Abs. 2 SGB V vorgegeben.
  • Für die Verarbeitung der Daten in der elektronischen Patientenakte benötigen die Leistungserbringer nach § 353 SGB V die Einwilligung des Versicherten.
  • Mit der Aufnahme der Leistung ePA2 (Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte) werden diese gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.
  • Danach umfasst die Leistung die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) oder Angaben zum Bonusheft (§ 341 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte.
  • Die Angaben müssen dabei aus der aktuellen Behandlung resultieren.
  • Nacherfassungen vorausgegangener Behandlungen gehören nicht zum Leistungsumfang.
  • Wesentlich ist, dass eine einrichtungs-‚ fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte erfolgt.
  • Dies bedeutet, dass die Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können.
  • Vor einem Eintrag hat der Vertragszahnarzt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die gegen eine Eintragung sprechen.
  • Das kann insbesondere der Fall sein, wenn hierdurch das therapeutische Ziel gefährdet würde oder Rechte Dritter dem Eintrag entgegenstehen.
  • Weiterer Bestandteil des Leistungsinhalts der Leistung nach Nr. ePA2 ist die Prüfung und ggf. Ergänzung derzu den Dokumenten gehörenden Metadaten. Metadaten sind strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten.
  • Durch Metadaten wird die lnformationsressource mit zusätzlichen Daten beschrieben. um sie maschinell und automatisiert verarbeiten zu können. Typische Metadaten sind Name oderAdresse des Versicherten und verschlüsselte Diagnosen. Bevor der Vertragszahnarzt einen Eintrag in der elektronischen Patientenakte vornimmt, hat er beispielsweise zu prüfen, ob eine Ergänzung oder Korrektur von Patientenangaben vorzunehmen ist.
  • Vor einem neuen Eintrag in die elektronische Patientenakte hat derVertragszahnarzt die Einwilligung des Versicherten einzuholen.
  • Dies erfolgt entweder über die Nutzung des Praxisvervaltungssystems in der Zahnarztpraxis oder durch technische Zugriffsfreigabe über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts des Versicherten (Smartphone oder Tablet).
  • Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar. Dies bedeutet,dass in derselben Sitzung die Leistung nur einmal abgerechnet werden kann, auch wenn mehrere Sachverhalte in der elektronischen Patientenakte aktualisiert werden. Der Vertragszahnarzt hat bei einem Eintrag abzuwägen, ob dieser im Sinne einer einrichtungs-‚ fach- und sektorenübergreifenden Dokumentation von Relevanz ist.
  • Nicht jede durchgeführte Behandlung erfüllt diese Kriterien. Insofern sollte eine vollständige Kopie der zahnärztlichen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten unterbleiben.
  • Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 stellt klar, dass die Leistung nach Nr. ePA2 nicht für die Erstbefüllung der ePA abrechenbar ist.
  • Für diese ist eine Gebühr gemäß der Ordnungsnummer 646 nach Anlage 1 Ziffer 2.4.7 BlVlV-Z abzurechnen.
  • Eine Erstbefüllung liegt dann vor, wenn in die ePA zuvor noch keine Daten durch einen Leistungserbringer im Sinne von § 346 Absatz 3 SGB V aufgenommen worden sind.
  • Dazu gehören Ärzte. Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind.
  • Die Leistung wird mit 4 BEMA-Punkten bewertet.
     

Evaluierung:

Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen evaluiert nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für die Jahre 2022 und 2023 die Entwicklung der Leistung nach Nr. ePA2.
Bewertet wird insbesondere die Abrechnungshäufigkeit der Leistung nach Seite 4 von 8 Geschäftsführunq des Bewertunqsausschusses Nr. ePA2 je Fall.
Die Daten werden von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ermittelt.
Die Trägerorganisationen im Bewertungsausschuss werten die Ergebnisse aus und beraten über gegebenenfalls erforderliche Konsequenzen in den Abrechnungsbestimmungen.

 

Sonstiges:

Die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte auf der einen Seite und die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans oder des Notfalldatensatzes auf der anderen Seite stellen jeweils eigenständige Tätigkeiten dar. die getrennt voneinander zu betrachten sind.
Daraus folgt, dass die Leistungen ePA2. eMP und NFD je nach Situation auch in Kombination erbracht werden können.
So erfolgt beispielsweise die Aktualisierung eines eMP auf der elektronischen Gesundheitskarte über die Leistung eMP. Eine zusätzlich — unter Umständen auch in derselben Sitzung — durchgeführte Aktualisierung des eMP in der elektronischen Patientenakte ist als Aktualisierung der elektronischen Patientenakte anzusehen, für die die Leistung nach Nr. ePA2 abgerechnet werden kann.

 

Stand 06.12.2021

 

Kommentarquelle:
Bewertungsausschuss für zhanärztliche Leistungen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch