98g Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen – nicht bei Interimsprothesen –

BEMA Bewertungszahl:
44
BEMA Nr.:
98g
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen (nicht bei Interimsprothesen)

Leistung

  • Planung und Verwendung einer Metallbasis (Platten- oder Skelettform) mit einfachen (einarmigen) Halteelementen, doppelarmigen Halte-, einfache Stützvorrichtungen und auch mehrarmig gebogener Halte- und Stützvorrichtungen

Dokumentation

  • Angabe des Kiefers
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
Abrechenbar je:
je Modellgußprothese

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert.
  2. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98f ist mit der Gebühr nach Nr. 98g abgegolten.

Kommentare / Hinweise

  1. Bei Teilprothesen ist nach den Zahnersatzrichtlinien eine parodontal abgestützte Modellgusskonstruktion angezeigt, wobei die Grundsätze der Parodontalhygiene zu beachten sind.
  2. Bei provisorischen Prothesen ist die Verwendung einer Metallbasis als Vertragsleistung ausgeschlossen.
  3. Zum partiellen Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen. Diese werden zusätzlich nach Bema-Nr. 98h/1 oder 98h/2 abgerechnet.
  4. Wird im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder Erweiterung einer abnehmbaren Prothese die vorhandene Metallbasis durch eine neue, ggf. anders konstruierte Metallbasis ersetzt werden, ist die Nr. 98 g auch neben der Nr. 100 abrechnungsfähig.
  5. Wird eine bestehende Metallbasis ergänzt oder erweitert, kann die Nr. 98 g nicht abgerechnet werden.
  6. Eine Metallbasis kann nicht abgerechnet werden für Verstärkungs- oder Beschwerungseinlagen.
  7. Retentionen an Außenteleskopen stellen keine Metallbasis im Sinne der Nr. 98g dar.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Zahnersatz Richtlinie 9. Mai 2016

III. Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz

27. Zum Zahnersatz gehören die erforderlichen Halte- und Stützvorrichtungen.

28. Bei Teilprothesen ist in der Regel eine parodontal abgestützte Modellgusskonstruktion angezeigt. Die Grundsätze der Parodontal-Hygiene sind dabei zu berücksichtigen.

29. Bei einem Restgebiss ohne parodontale Abstützungsmöglichkeit ist in der Regel eine Kunststoffprothese ohne aufwändige Halteelemente angezeigt.

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31. Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.

...

33. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch