54b Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten Wurzelspitze

BEMA Bewertungszahl:
96
BEMA Nr.:
54b
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
WR2

Beschreibung

Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn einschließlich der ersten resezierten Wurzelspitze

Leistung

  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Entfernen des Knochens durch Fräsen oder Handinstrumente und die Darstellung der Wurzelspitze
  • Entfernen der ersten Wurzelspitze eines Seitenzahnes, Anwendung von Hilfsmitteln, z. B. spezielle Fräsen Auskratzung von Granulationsgewebe oder einer kleinen Zyste, Glätten der Knochenränder, Stillung einer kleinen Blutung
  • primäre Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechenbar je:
Seitenzahn
Wurzelspitze

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Wurzelspitzenresektion an einer Wurzelspitze in derselben Sitzung an demselben Seitenzahn die über einen anderen operativen Zugang erfolgt, wird nach Nr. 54b abgerechnet.
  2. Eine retrograde Füllung an einer Wurzel nach Wurzelspitzenresektion wird nach den Nrn. 32 und 35 gesondert abgerechnet.

Kommentare / Hinweise

Bei der Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn tritt eine grundlegende Änderung ein. Während bisher die Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn unabhängig von der Zahl der resezierten Wurzeln abrechenbar war, erfolgt die Abrechnung zukünftig je resezierter Wurzelspitze nach Nr. 54b. Werden an einem Seitenzahn mehrere Wurzeln reseziert, so hängt die Abrechnung davon ab, ob für die Wurzelspitzenresektion ein einziger Zugang erforderlich ist oder ob mehrere Zugänge notwendig sind. Erfolgt die Wurzelspitzenresektion für zwei oder mehr Wurzeln durch einen Zugang, so ist für die erste Resektion die Nr. 54b und die weiteren Resektionen die Nr. 54c abrechnungsfähig. Erfolgt die Resektion zweier oder weiterer Wurzeln durch getrennte Zugänge, so ist auch für die zweite oder weitere Resektionen jeweils die Nr. 54b abrechnungsfähig. Unter einer "retrograden Füllung an einer Wurzel" ist die retrograde Wurzelfüllung zu verstehen. In der Abrechnungsbestimmung Nr. 2 wird klargestellt, dass die retrograde Wurzelfüllung nach den Nrn. 32 (Aufbereiten eines Wurzelkanals) und 35 (Wurzelkanalfüllung) abgerechnet werden kann. Der retrograde Verschluss des Wurzelkanals nach einer Wurzelspitzenresektion kann nicht nach den genannten Positionen abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
KZBV

Nach Richtlinie B. IV. 4. ist die Wurzelspitzenresektion an Molaren in der Regel angezeigt, wenn – damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann, – eine einseitige Freiendsituation vermieden wird und – wenn der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz hierdurch möglich wird. In allen anderen Fällen (z. B. bei Molaren mit erneuerungsbedürftigem Zahnersatz, bei nicht geschlossener Zahnreihe) ist die Wurzelspitzenresektion nicht mehr Gegenstand der Vertragsleistung und kann daher nur, insofern der Patient die Resektion wünscht und bereit ist, diese selbst zu bezahlen, privat berechnet werden.

Kommentarquelle:
LRW

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

IV. Chirurgische Behandlung
1. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören
a) das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
b) chirurgische Eingriffe bei Mund- und Kieferkrankheiten, wenn die Heilung durch andere Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht so schnell zu erreichen ist.
2. Beim Entfernen von Zähnen und anderen chirurgischen Eingriffen im Mund- und Kieferbereich soll die Vorgehensweise gewählt werden, die
a) eine schnelle Wundheilung erwarten lässt,
b) Schleimhaut und Knochenverhältnisse soweit wie möglich erhält,
c) günstige Voraussetzungen schafft für eine spätere prothetische Versorgung.
3. Die Notwendigkeit zur Zahnextraktion ergibt sich aus Befund und Diagnose.
Die Zahnextraktion kann angezeigt sein bei
a) umfangreicher kariöser Zerstörung eines Zahnes,
b) fortgeschrittener Parodontalerkrankung,
c) Erkrankungen der Pulpa und des apikalen Parodontiums, die einer endodontischen und chirurgischen Therapie nicht zugänglich sind,
d) traumatischen Zahnfrakturen,

e) fehlstehenden, verlagerten oder impaktierten Zähnen sowie bei kieferorthopädischer Indikation,
f) schlechter Prognose anderer Maßnahmen
g) oder wenn wichtige medizinische Gründe eine zwingende Rechtfertigung da-für liefern, eine bestehende oder potentielle orale Infektionsquelle zu beseiti-gen.
4. Eine Wurzelspitzenresektion ist insbesondere indiziert
a) wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
b) wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
c) bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.
Die Wurzelspitzenresektion von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
5. Die Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zum Erhalt einer geschlossenen Zahnreihe angezeigt und/oder zum Erhalt einer bestehenden prothetischen Versorgung.
6. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz durch Infiltrations-anästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen sowie bei der chirurgischen Behandlung im Unterkiefer durch Leitungsanästhesie. Die Infiltrationsanästhesie ist neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung.

Protokollnotiz
Der Bundesausschuss stellt fest:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.“

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch