131c Eingliederung einer Gesichtsmaske

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
50
BEMA Nr.
131c
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Eingliederung einer Gesichtsmaske

Leistung
  • Anpassung und EIngleidern der Gesichtsmaske
  • eine Kopf-Kinn-Kappe ist keine vertragliche Leistung
  • Typ und Hersteller der eingegliederten Apparatur
  • Zahnangabe und Tragehinweise für Gerät und zusätzliche Elemente (Gummizüge)
  • Tragedauer
  • Informationen zur Unterweisung von Patient und Erziehungsberechtigten

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Gesichtsmaske
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.

• kieferorthopädische Therapie nach Bema-Nrn. 119 bis 131
• u.v.m. 

Leistungen nach BEMA Nrn. 121 -124 
nicht abrechenabr für Kopf-Kinn-Kappe