131b Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier) bei spätem Behandlungsbeginn, wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist und die Bisslagekorrektur mit konven. Maßnahm. nicht erreicht werden kan

BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
131b
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier) bei spätem Behandlungsbeginn, wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist und die Bisslagekorrektur mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

Leistung

  • Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier) , je Scharnier
  • im Regelfall erfolgt Eingliederung beiseits, in Ausnahmefällen auch nur auf einer Seite
  • Indikation bei Überschreitung des Wachstumshöhepunktes, ohne vorangegangene Maßnahmen zur Bisslagekorrektur
  • Non-Compliance- Systeme wie SUS, FORSUS, JasperJumper sind kein Leistungsinhalt
  • gegossene HERBST Scharniere sind kein Leistungsinhalt
  • Material- und Laborkosten sind separat berechenbar

 

 

Dokumentation

  • Indikation und Lagebzeichnung des Scharniers
  • Patienteninformation über Tragedauer, Handhabung, Pflege der Apparatur

 

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
Herbstscharnier

Abrechnungsbestimmungen

  1. Neben einer Leistung nach der Nr. 131 b ist eine Leistung nach der Nr. 126 b bis zu viermal abrechnungsfähig.
  2. Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
  3. Für das Entfernen der Ankerbänder ist die 126d bis zu viermal abrechnungsfähig. Nicht jedoch sollten die Bänder für die Weiterbehandlung verwendbar sein (Wirtschaftlichkeit beachten).

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Bei spätem Behandlungsbeginn, nicht als weiterer Behandlungsversuch, wenn bereits eine andere Behandlungsmaßnahme gescheitert ist.
Kommentarquelle:
KZBV

„Grundsätzlich sollte die Anwendung des Herbstscharniers doppelseitig erfolgen. In diesen Fällen kann die Gebührennummer 131 b des BEMA zweimal abgerechnet werden. Jedes Herbstscharnier benötigt zur Befestigung 4 Bänder, so dass bei Einsatz eines doppelseitigen Herbstscharniers zweimal 4 Bänder abgerechnet werden können. Der Einsatz eines einseitigen Herbstscharniers wird als wenig sinnvoll, in Einzelfällen (Beispiel Klasse II-Fall) aber als effektiv und effizient beschrieben. Über den Einsatz des einseitigen Herbstscharniers entscheidet der Behandler nach Maßgabe von § 12 SGB V. In diesen Fällen ist die Gebührennummer 131 b einmal und die Gebührennummer 126 b viermal ansetzbar. Allerdings ist der Einsatz des Herbstscharniers im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nur nach strenger Indikationsstellung möglich. So muss es sich um einen echten Spätfall (Patient ist mindestens 15 Jahre alt und kieferorthopädisch nicht vorbehandelt) bei skelettaler Rücklage (Klasse II-Fall) handeln und das Wachstum muss abgeschlossen sein.“

Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 131b

Das Herbstscharnier, eine festsitzende Apparatur zur Bisslagekorrektur, gehört nur bei spätem Behandlungsbeginn zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist und wenn die Bisslagekorrektur mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

Neben einer Leistung nach der Nr. 131b ist eine Leistung nach der Nr. 126b bis zu viermal abrechnungsfähig.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch