384 0 Zahn zahnfarben hinterlegt

BEL-Nr.:
384 0

Leistungsinhalt

Hinterlegen eines Konfektionszahnes mit zahnfarbenem Kunststoff

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

•  Region
• Art /Hersteller des verwendeten Materials
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechenbar je: 
je Zahn

Abrechnungsbestimmungen

•  im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar

Beachte

• auf den ZE Bereich beschränkt

• Auf- unf Fertigstellung je Zahn zusätzlich berechenbar
• BEL- Nr. 161 0 oder 165 0 ggf. zusätzlich abrechenbar (Ausgleich von Alveolaratrophien)
• auch im Rahmen vom Reparaturen berechenbar

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II-2014 vom 19.03.2014

 

Die bisherigen Erläuterungen, dass die L- Nr. 161 0 Zahnfleisch Kunststoff und die L- Nr. 165 0 Zahnfleisch Komposit zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Stellungsanomalien und Kieferdefekten zusätzlich abrechenbar sind, sind entfallen, da nach § 1 Nr. 2 der einleitenden Bestimmungen die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig sind, soweit in den Erläuterungen zur Abrechnung nicht etwas anderes geregelt ist. Dies gilt demnach auch für die Kombination der L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0, d. h. die L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 können auch im Zusammenhang mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0 abgerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien vorzunehmen ist.

Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Hinterlegen eines Konfektionszahnes mit zahnfarbenem Kunststoff

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 384 0 ist im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar.