301 8 Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer bei Implantatversorgung

BEL-Nr.:
301 8

Leistungsinhalt

Grundeinheit bei Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis bei Implantatversorgung unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Anzahl der Aufstellungen

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Die L-Nr. 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.
• Die L-Nr. 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar.

Beachte

• Nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

Kommentare / Hinweise

Abrechnungsfähig
• bei einem Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36b
• als Grundeinheit einmal je implantatgetragene Prothese
• bei der Herstellung einer implantatgetragenen Deckprothese
• neben der Aufstellung von Konfektionszähnen auf
- Wachsbasis - BEL-Nr. 302 8
- Kunststoffbasis - BEL-Nr. 302 8
- Metallbasis - BEL-Nr. 303 0

Kommentarquelle:
VDZI

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 301 8 ist für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

Die L-Nr. 301 8 ist als Grundeinheit für die Aufstellung von Konfektionszähnen auf Wachsbasis, Kunststoffbasis oder Metallbasis unter Verwendung eines Mittelwertartikulators abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI