Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf zur Unterbrechung der Okklusionskontakte mit adjustierter Oberfläche

01.07.: Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Pat. hat Beschwerden mit seinem Kiefergelenk. Wir hatten vor kurzen eine neue Prothese hergestellt, der alte Zahnersatz kann zur einer Aufbissschiene umgearbeitet werden. Modelle sind noch vorhanden. Plan wird erstellt.

20.07.: Plan ist genehmigt. Alte Prothese wird ins Labor zur Umarbeitung zusammen mit den alten Modellen und Abformungen gegeben. Die umgearbeitete Prothese wird dann eingesetzt.

28.07.: Eingehende Untersuchung und Schienenkontrolle.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.BEMA
Ä1
Beratung eines Kranken, auch fernmündlich199
01.07.BEMA
2
Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes12020
20.07.OKBEMA
K3
Umarbeiten vorhandener Prothese zum Aufbissbehelf16161
28.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
28.07.OKBEMA
K7
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen166
Gesamt: 114

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • Kunststoff zum Aufbau der Kauflächen

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar der KZBV:

  • Bei bereits vorhandenem herausnehmbarem Zahnersatz bietet es sich an, diesen zum Aufbissbehelf umzuarbeiten.
  • Das kann auch nach chirurgischen Behandlungen angezeigt sein.
  • Hinsichtlich Indikation und Behandlungsziel gelten die Ausführungen zur Nr. K1.

Kommentar des G-BA:

  • Die K3 ist genehmigungspflichtig (regionale Vereinbarung der KZV)
  • Sie ist je Prothese berechnungsfähig.
  • Bei Eigenlaborleistungen fällt keine Mehrwertsteuer an.
  • Nicht im zeitlichen Zusammenhang mit K1 und K2 berechnungsfähig

 

  • Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
  • Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.

 

Gemeinsame Erklärung von GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zur Berechnungsweise bei Verwendung eines Gesichtsbogens

  1. Damit der Versicherte bei der Versorgung mit Aufbissbehelfen seinen Anspruch auf Sachleistung nicht verliert, wenn die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens erfolgt, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gesondert mit dem Versicherten zu vereinbaren.
  2. Abweichend von § 3 Nr. 3 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II - 2014 weist der Zahntechniker in diesem Fall die Kosten für die Modellmontage mit Hilfe eines Gesichtsbogens gegenüber dem Zahnarzt auf einer gesonderten Rechnung aus.
  3. Die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Gesichtsbogens werden vom Zahnarzt gegenüber dem Versicherten gesondert nach der GOZ abgerechnet.
  4. Der Aufbissbehelf wird als Sachleistung gegenüber der Krankenkasse nach BEMA und BEL II - 2014 abgerechnet, wobei eine Abrechnung der BEL L-Nr. 012 0 ausgeschlossen ist. Im Abrechnungsdatensatz erfolgt ein Hinweis an die KZV, dass funktionstherapeutische oder funktionsanalytische Leistungen angefallen sind.