Sekundärteil des Geschiebes 33 wieder einarbeiten - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Sekundärteil des Geschiebes 33 wieder einarbeiten

01.07.: Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung und Beratung in die Praxis. Hierbei zeigt sich, dass sich das Sekundärteil des Geschiebes an der Krone 33 (natürlicher Zahn) von der Metallbasis der Prothese gelöst hat. Pat. hat das Teil dabei. Die Prothese und das Primärteil sind etwa 4 Jahre als und ansonsten noch Funktionsfähig und müssen nicht erneuert werden. Das Geschiebe wird intraoral mit einem Provisorischen Material fixiert, mittels eines Abdruckmaterials abgeformt und anschließend zur Reparatur ins Labor gegeben.

01.07.: 2. Sitzung: Pat. kommt zur Wiedergliederung der Prothese. Sitz der Prothese und des Geschiebes ist gut. Funktionsfhäigkeit wiederhergestellt.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.07.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
01.07.33GOZ
5090
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 508011106.19
01.07.ukGOZ
5260
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen2700
Gesamt: 20.81

Berechnungsfähige Materialien

  • Material für Kunststoff für die Fixierung
  • Abformmaterial
  • ggf. Lot
  • ggf. Laserdraht

Hinweise zur Abrechnung

Erfolgt eine intraorale Fixierung des Sekundärteils an der eingegliederten Prothese durch Kunststoffe, wird dies einer Abformung gleichgestellt.

 

Kommentar der BZÄK vom Januar 2021 zur GOZ Position 5090:

  1. Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.
  2. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.
  3. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä.zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion,z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements.
  4. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig.
  5. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
  6. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.