Präparation und Eingliederung verbl. Metallkeramikkronen auf Zahn 34 und 35 sowie verbl. Suprakonstruktion auf Implantat 36 - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/andersartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEB '97
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Verblendete Metallkeramikkronen auf 34,35,36 - 36 implantatgestützt,

01.03. Pat. kommt mit fehlenden Zahn regio 36. Eingehende Untersuchung, Panoramaschichtaufnahme aller Zähne. Es zeigt sich dass die Zähne 34,35 Insuffiziente Füllungen haben und somit eine weitgehende Zerstörung sind aber noch erhaltungswürdig. Vitalitätsprüfung der Zähne (Befund: 34,35 Vital). Besprechung über Behandlungsmöglichkeiten Implantat 36 mit Kronen 34, 35 oder Brücke 35-37 mit Krone 34. Entscheidung fällt auf Implantat und Kronen. Pat. lässt Implantat alio loco machen. Erstellung eines Behandlungsplanes. Abformungen zur Herstellung eines individuellen Löffels für Implantation.

30.06. Behandlungsplan ist genehmigt und unterschrieben worden. Implantat wurde alio loco gesetzt und bereits freigelegt. Präparation für Kronen 34,35 und Abformung 36: Leitungsanästhesie 35, Entfernung von weichen Belegen am Zahn 34,35. Tiefgehende Präparation an beiden Zähnen welche mit einer Unterfüllung zur Behandlung einer Caries Profunda und je einer Aufbaufüllung mesial-okklusal-distal versorgt werden, welche unter Verwendung eines Kofferdams erfolgen. Exzision von Schleimhaut regio 34. Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Ausschrauben des Gingivaformers und Einschrauben eines Abformpfostens regio 36. Abformung der Kronen und des Implantates erfolgt mit individuellen Implantat Löffel. Abformpfosten wird wieder herausgeschraubt und Gingivaformer wieder eingeschraubt. Herstellung von Einzelzahnprovisorien für 34, 35 mit Abformung und temporärer Zementierung. Abschließende Behandlung der überempfindlichen Zahnhälse

08.07. Einsetzen der Kronen: Leitungsanästhesie, Entfernung der Provisorien sowie Nachkontrolle und Nachreinigung der Stümpfe. Ausschrauben des Gingivaformers und Einschrauben des Abutments regio 36. Verschluss des Schraubkanales. Einprobe der Kronen 34, 35, 36 und anschließende Vorbereitung der Zähne und aller Kronen für die adhäsive Eingliederung.

TP                
R                
Bf              f
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
Bf          wwwwf f
R           KVKBK 
TP           KMKMSKM  

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.03.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
01.03.BEMA
Ä935d
Orthopantomogramm sowie Panoramaaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers13636
01.03.34,35 BEMA
8
Sensibilitätsprüfung/Vitalitätsprüfung der Zähne166
30.06.35BEMA
41a
Leitungsanästhesie, intraoral11212
30.06.34,35 GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn2101.12
30.06.34,35BEMA
25
Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa2612
30.06.34,35BEMA
13b
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial; Aufbaufüllung m-o-d, (Auszug aus dem Kommentar des G-BA: Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet)23978
30.06.34BEMA
49
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes11010
30.06.34,35BEMA
12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich11010
30.06.36GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 131317.6
30.06.34,35GOZ
2270
Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung227030.37
30.06.UKGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer (Liegen keine ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern vor, so ist der Löffel Analog zu berechnen)2500
30.06.34,35BEMA
10
Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung166
08.07.35BEMA
41a
Leitungsanästhesie, intraoral 11212
08.07.34,35GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge 270.79
08.07.36GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase 131317.6
08.07.34,35GOZ
2210
Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)21678188.75
28.07.36GOZ
2200
Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat1132274.35
08.07.34,35,36GOZ
2197
Adhäsive Befestigung 313021.93
Gesamt: 552.51

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • Abformpfosten
  • Laborimplantat
  • Legierung
  • Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ

Hinweise zur Abrechnung

  • Direktabrechnung mit dem Patienten, da andersartige Versorgung (Mischfall). Das bedeutet, der Patient erhält eine Gesamtrechnung und erhält von der Krankenkasse eine Erstattung des Festzuschusses.
  • Da die Zähne 34 und 35 ww sind, können die Begleitleistungen über den BEMA abgerechnet werden. Auszug aus dem Kommentar des G-BA: Aufbaufüllungen werden nach Nr. 13a oder 13b abgerechnet.
  • Versorgungsform:
    • Andersartig
  • löst folgende Festzuschüsse aus:
    • 1x 2.1
    • 1x 1.1
    • 1x 1.3

 

Auszug aus Liebold/Raff/Wissing zur GOZ-Position 5170:

Hier erfolgt die Verwendung des individuellen Löffels wegen einer sogenannten „offenen“ Implantatabformung, nicht wegen ungünstiger Kieferformen oder Bändern etc. (vgl. Leistungslegende). Hierzu vertritt die BZÄK die Auffassung:
„Abformungen mit individuellem Löffel für andere als die in der Leistungsbeschreibung genannten Indikationen sind analog zu berechnen.“

Dies wurde auch im Gerichtsurteil des AG Pirmasens vom 31.05.2016 mit Aktenzeichen: 5 C 444/14 festgestellt.

 

Kommentar des BZÄK (Juni 2021) zu GOZ Positionen 2200ff

  • Unter diese Nummer fällt die Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone oder eines Implantats. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn oder ein Implantat zumindest supragingival zirkulär ummanteln.
  • Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet.
  • Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
  • Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 berechnet.
  • Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, z. B. zum Ausgleich von Divergenzen, so kann die Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden.
  • Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals sind nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.
  • Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.