Metallkeramikkrone vollverblendet auf Implantat 16, zementiert - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Metallkeramikkrone auf Implantat 16

04.02. Pat. kommt zur Eingehenden Untersuchung und Besprechung wegen Weiterbehandlung. Alio loco ist ein Implantat 16 gesetzt und freigelegt worden. Wundkontrolle nach Freilegung durchgeführt: Wundheilung zeitgemäß. Besprechung über die verschiedenen Materialien der Implantatkrone. Entscheidung fällt auf eine Vollverblendete Metallkrone, welche zementiert wird. Konventionelle Abdrücke für die Herstellung eines individuellen Löffels. Plan wird erstellt.

22.02.: Pat. kommt zur Abdrucknahme: Gingivaformer ausgeschraubt, Abdruckpfosten eingeschraubt, Abdruck mit individuellen offenen Abdrucklöffel. Abdruckpfosten ausgeschraubt, Gingivaformer eingeschraubt.

25.02.: Pat. kommt zum Einsetzen: Ginigivaformer ausgeschraubt, Abument eingeschraubt und verschlossen. Implantatkrone mit adhäsivem Zement mit dem Abutment verklebt.

TP      SKM         
R                
B      i         
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
04.02.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
04.02.GOÄ
Ä1
Beratung, auch fernmündlich199
04.02.12GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1553.09
04.02.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 120011.25
22.02.12GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1301.69
22.02.12GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Aufwechseln von Aufbauelementen bei einem zweiphasigen Implantat während der rekonstruktiven Phase, 1x je Implantat und Sitzung, insgesamt max. 3x je Implantat131317.6
22.02.OKGOZ
5170
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer125014.06
25.02.12GOZ
9050
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase131317.6
25.02.22GOZ
2200
Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone1132274.35
25.02.12GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)11307.31
Gesamt: 161.57

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  • berechnungsfähige Materialien
    • Implantatteile z.B. Abformpfosten, Abument, Laboranaloge, ...
    • Legierung

Hinweise zur Abrechnung

  • Die Verschraubung des Implantataufbaus und die Abdeckung der Schraube mit Füllmaterial ist Leistungsbestandteil der GOZ 2200 und nicht zusätzlich berechenbar.

 

Kommentar des BZÄK zu 9050 (Stand Jan. 2021)

  • Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig.
  • Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o. Ä. erforderlich, bevor der Gingivaformer wieder zurückgesetzt wird.
  • Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig.
  • Unter dem Begriff "Aufbauelemente" sind neben dem zur definitiven Versorgung zählenden Abutment bzw. Abutmentteilen auch Gingivaformer und Abdruckpfosten zu verstehen.
  • Innerhalb der rekonstrukiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechenbar.
  • Die „rekonstruktive Phase“ beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung der verloren gegangenen Zähne und endet mit der definitiven Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes. Die abschließende Eingliederung zählt dabei zur rekonstruktiven Phase.
  • Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennummer 9050, sondern analog zu berechnen.
  • Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer 9010 noch mit der Nummer 9040 zusammen berechnet werden. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
  • Bei der Versorgung einteilger Implantate ist im Gegensatz zur Versorgung mehrteiliger Implantate die Geb.-Nr. 9050 GOZ nicht berechenbar.