Insertion eines Implantates 45 mit Bone Splitting - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Implantologie

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Insertion eines Implantates mit Bone Splitting und Knochenaufbau mittels Fremdmaterial und Membran im einzeitigen Verfahren

01.02.: Pat. kommt zur Erstuntersuchung in die Praxis. Eingehende Untersuchung und Besprechung. Zahn 45 ist fehlend und soll nun versorgt werden. Erstellen einer Panoramaschichtaufnahme, diese zeigt einen ausgeprägten Knochendefekt. Besprechung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zu der Versorgung der Region. Pat. über Implantate aufgeklärt sowie der Alternativen. Pat. entscheidet sich für ein Implantat. Die Analyse und Vermessung der Kieferregion zeigt die Notwendigkeit eines Bone Splitting mit zusätzlichen Knochenaufbaus mittels Fremdmaterial an. Erstellen eines Kostenvoranschlages. Abdrücke für die Herstellung eines Orientierungsschiene.

17.02.: Pat. kommt zur Implantation: Oberflächen- und Intraorale Leitungsanästhesie und zusätzlich einer Infiltrationsanästhesie. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Desinfizierte Orientierungsschiene anprobiert und etwas angepasst. Bildung eines Mucogingivalen Lappens von 44-46 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut im Operationsgebiet. Der dünne Knochen wird mithilfe von speziellen Instrumenten präpariert um den Knochen anschließend mithilfe von Osteotomen aufgespreizt um Platz für die Augmentation sowie für das Implantat zu schaffen Orientierungsschiene wird nun eingesetzt und mittels sterilen Implantatvorbohrer die Implantatskavität gebohrt. Anschließend mit weiteren Bohrern unter steriler, gekühlter Lösung Kavität auf die erforderliche Länge und Breite angepasst und mit einer Tiefenlehre geprüft fortschritt geprüft. Schließlich wird die Orientierungsschiene entfernt und das Implantat  zusammen mit dem Fremdknochenmaterial und in die Kavität Anschließend wird das sterile Implantat mit einer Verschlusschraube versorgt. Die Schleimhautlappen wird angezogen und wird durch Split-Flap-Plastik über die Verschlussschraube vernäht mit atraumatischen Nahtmaterial. Anschließend wird ein Zahnfilm von der Region gemacht zum Abschluss.

18.02.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Hatte soweit nur leichte Beschwerden. Wunde wurde angeschaut und gespült.

23.02.: Pat. kommt zur Nahtentfernung. Wunde sieht konform aus. Fäden wurden entfernt, die Wundregion kontrolliert.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.02.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.02.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
01.02.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
01.02.ukGOZ
9000
Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl188449.72
10.02.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen120011.25
17.02.45GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie1301.69
17.02.45GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie1603.37
17.02.45GOZ
0100
Intraorale Leitungsanästhesie 1703.94
17.02.45GOZ
9130
Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren-und deren Fixierung- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1154086.61
17.02.45GOZ
9010
Implantatinsertion, je Implantat1154586.89
17.02.GOZ
0530
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 12200123.73
17.02.GOZ
9003
Verwenden einer Orientierungsschablone/Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer11005.62
17.02.45GOÄ
2381
Einfache Hautlappenplastik 14242
20.02.45GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung1553.09
20.02.45GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung, je Operationsgebiet1653.66
23.02.45GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1653.66
23.02.45GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
Gesamt: 442.94

Berechnungsfähige Materialien

Berechnungsfähige Materialien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ:

  • Anästhetikum
  • Knochenersatzmaterialien
  • Membrammaterial
  • atraumatisches Nahtmaterial
  • Implantat, Implantatteile
  • ggf. einmal verwendbare Implantatfräsen

Hinweise zur Abrechnung

  • Neben den GOZ-Nrn. 9110 (interner Sinuslift) bzw. 9120 (externer Sinuslift) kann die GOZ-Nr. 9130 zusätzlich in derselben Kieferhälfte und Sitzung berechnet werden, wenn es sich um unterschiedliche Implantatkavitäten handelt.
  • neben GOZ-Nr. 9130 nicht abrechenbar:
    • GOZ-Nr. 4138 (Verwendung einer Membran)
    • GOZ-Nr. 9100 (Augmentation)
    • GOZ-Nr. 9150 (Osteosynthesemaßnahmen)

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ Position 9010 (Stand: Jan. 2021)

  • Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat.
  • Andere Formen von Implantationen sind ggf. analog zu berechnen.
  • Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats.
  • Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig.
  • Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  • Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  • Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.
  • Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ Position 9130 (Stand: Jan. 2021)

  • Diese Nummer umfasst die Profilverbesserung, die Erhöhung oder Verbreiterung des Alveolarfortsatzes im Sinne eines Bone Splittings oder einer vertikalen Distraktion zur Profilverbesserung.
  • Eingeschlossen ist sowohl die osteotomische Spaltung des Knochens als auch die Spreizung des Knochensegmentes.
  • Das Auffüllen der Spalträume mit Knochen oder Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind mit dieser Nummer abgegolten. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
  • Die Anwendung von wiederverwendbaren Spreiz- und/oder Distraktionsvorrichtungen ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Die Nummer ist nicht neben der Nummer 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig.
  • Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann gesondert berechnet werden.
  • Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen kann gesondert berechnet werden.
  • Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
  • Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochen schaber sind gesondert berechnungsfähig.
  • Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.