Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche K2 - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche

01.07.: Beratung, Pat. braucht eine neue Schiene. Abformung für die Herstellung von Situationsmodellen, Planerstellung für Schiene.

18.07.: Schiene ist genehmigt. Herstellung der Schiene und Eingliederung. Handhabung erklärt.

22.07.: Eingehende Untersuchung, Schiene kontrolliert, diese ist noch etwas zu hoch, einschliefen der Schiene zur Funktionsverbesserung

29.07.: Schienenkontrolle. Diese passt gut.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.BEMA
Ä1
Beratung eines Kranken, auch fernmündlich199
01.07.BEMA
7b
Vorbereitende Maßnahmen - Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung 11919
01.07.BEMA
2
Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes12020
18.07.OKBEMA
K2
Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche14545
22.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
22.07.okBEMA
K8
Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode)11212
29.07.OKBEMA
K7
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen166
Gesamt: 129

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterialien

Hinweise zur Abrechnung

  • Ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche ist nur angezeigt bei akuten Schmerzzuständen. Im Gegensatz zu Aufbissbehelfen nach Nr. K1 werden hier keine definierten Druckpunkte für die Gegenkieferzähne geschaffen. Behandlungsziel ist die Verhinderung des Zahnreihenschlusses und dadurch die Entlastung der Kaumuskulatur

 

Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9

  • Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  • Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.*
  • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig