4070 Parodontalchirurgische Therapie, an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen

Punktzahl:
100
(1) 5,62 (2.3) 12,94 (3.5) 19,68
Gebührenziffer:
4070
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen

 

Leistungsinhalt

  • chirurgische Parodontaltherapie ohne Mobilisierung oder Aufklappung bei Erhaltung der Gingivamanschette.
  • Entfernung der subgingivalen Konkremente
  • Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche
  • ggf. Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (z.B. Deep scaling, root planing)
  • Verwendete Medikamente (spülen etc.)
  • ggf. Schleimhautverband
  • Besonderheiten bzw. ggfs. besonder Umstände während des Behandlungsablaufs
  • Patienteninformation über Risiken und Verhaltensmaßnahmen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen starker Papillen- und Sulkusblutung, teilweise erheblicher Knochenabbau.
  2. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und Umstände da Zahn parodontal stark geschädigt, besonderer Aufwand da schwer zugänglich und nicht direkt einsehbar.
  3. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand da Bereich wegen Schachtelstellung und Zahnengständen schwer zugänglich ist.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen extrem harten, resistenten und schwierig zu entfernenden Konkrementen.
  5. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund vertikalen und horizontalen Knochenabbaus.
  6. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem erschwerter Bedingungen durch vorhandenen Zahnersatz.

Abrechenbar je

einwurzligem Zahn

 

    Kommentare / Hinweise

    Januar 2021

    1. Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „geschlossenen“ Verfahren. Sie folgt in der Regel einer Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.
    2. Das „geschlossene Vorgehen“ bezeichnet die chirurgische Parodontaltherapie ohne Mobilisierung oder Aufklappung des Zahnfleisches bei Erhaltung der Gingivamanschette. Sie beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt.
    3. Eine interne Gingivektomie fällt nicht unter diese Gebührennummer. Die Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen.
    4. Diese Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an einwurzeligen Zähnen und an Implantaten.
    5. Die Leistung ist nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnungsfähig.
    Kommentarquelle:
    BZÄK

    Schnittstellenkommentar BEMA- GOZ 01.06.2015

    1. Eine Leistung nach der Nr. 4070 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der Nrn. P200 und P201 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [supra- und subgingivales Debridement], geschlossenes Vorgehen) ausschließt. Dies gilt insbesondere für die Behandlung an Implantaten.
    2. Im Rahmen der Parodontitistherapie ist beim Versicherten der GKV der Einsatz eines Lasers zur Deepithelisierung, Entkeimung o. Ä. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen Anspruch auf die Sachleistung (Nrn. P200 ff. BEMA) verliert. Gleiches gilt für die photodynamische Therapie. Die Berechnung erfolgt jeweils gem. § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach der Nr. 0120 GOZ.
    3. Die Nrn. 4070 und 4075 GOZ sind neben den Nrn. P200 und P201 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
    4. Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.
    Kommentarquelle:
    KZBV

    Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe

    Beschluss 55: Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

    Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT)

    Beschluss 56: Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von ParodontitisStadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der  gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

    Kommentarquelle:
    Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

    Gerichtsurteile

    Wird neben einer im Behandlungsvertrag vereinbarten professionellen Zahnreinigung vom Zahnarzt eine parodontalchirurgische Therapie (Entfernung der subgingivalen Konkremente – Geb.-Nr. 4070 GOZ (100 Punkte) bzw. Geb.-Nr. 4075 GOZ (130 Punkte) erbracht, muss der Patient vorab auf die damit verbundenen Kosten hingewiesen werden. Die Kosten der parodontalchirurgischen Therapie liegen deutlich über den Kosten einer professionellen Zahnreinigung und sind daher gesondert zu vereinbaren.

    Beschlossen durch

    Amtsgericht